Wird nach Erlass des Bußgeldbescheides und vor Übersendung der Akten an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, unterbricht die Übersendung der Akten an das Amtsgericht zwecks Entscheidung über den Antrag die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG nicht. (Leitsatz der Redaktion)

KG, Beschl. v. 14.6.2023 – 3 ORbs 108/23 – 162 Ss 51/23

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