Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 105,00 EUR verurteilt. Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündete und dem Verteidiger des Betroffenen zugestellte Urteil hat der Betroffene mit ausschließlich per Telefax übermittelten Schreiben seines Verteidigers eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenso verworfen wie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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