1. An einer elektronischen Übermittlung fehlt es, wenn der Rechtsmittelschriftsatz entgegen den Vorgaben des § 110c OWiG i.V.m. § 32d S. 2 StPO nicht elektronisch, sondern mittels einfachen Telefaxes an das Gericht übermittelt wird. Dies genügt den Formvorgaben des § 32d S. 2 StPO nicht.
2. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO (u.a.) erforderlich, dass die verabsäumte Handlung in einer (auch) dem § 32d StPO genügenden Art und Weise nachgeholt wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen