Der verletzte Haushaltsführende muss regelmäßig darlegen und beweisen, welche Tätigkeiten er ohne das Unfallereignis im Haushalt abgeleistet hätte und welche dieser Arbeiten er infolge der unfallbedingten Verletzungen nur noch im reduzierten Umfang oder gar nicht mehr ausüben kann. Wird unfallbedingt eine Ersatzkraft eingestellt, so sind deren Kosten konkret im nachgewiesenen Umfang einschließlich aller Sozialabgaben zu erstatten.[27] Voraussetzung ist allein, dass die Kosten erforderlich sind im Sinne von § 249 BGB und der Höhe nach angemessen.[28] Bei Ausfall eines Familienangehörigen wird häufig keine konkrete Ersatzkraft eingestellt, sondern der Ausfall wird kompensiert durch hilfsbereite Dritte, wie Großeltern, Nachbarn oder sonstige Familienangehörige. Hier stellt sich dann die Frage der fiktiven Abrechnung, deren grundsätzliche Zulässigkeit regelmäßig bejaht wird.[29] Der BGH hat ausgeführt, dass bei der fiktiven Abrechnung vom Bruttolohn einer vergleichbaren Ersatzkraft auszugehen ist und hiervon ein 30 %tiger Abschlag vorzunehmen ist, weil bei der Schadengewährung auf die Nettovergütung abzustellen ist.[30] Um sodann zu konkreten Bezifferungen zu gelangen, gilt es, die konkrete Lebenssituation des Geschädigten in gesunden Tagen und nach dem Schadenereignis zu ermitteln. Der Arbeitsumfang im Haushalt vor dem Schadenereignis wird sich ermitteln und unter Beweis stellen lassen. Problematischer ist die Ermittlung der haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Auf die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit kann hier nicht abgestellt werden.[31] Richtigerweise ist auf die konkrete Beeinträchtigung abzustellen und deren Auswirkung auf die Fähigkeit zu spezifischen Haushaltstätigkeiten zu prüfen.[32] Wer die Hand eingegipst hat, wird als Handwerker auf dem Bau nicht arbeiten können. Abstrakt besteht mithin eine MdE von 100 %. Im Haushalt wird er indes noch Arbeiten verrichten können, insbesondere Kinder überwachen und mit der gesunden Hand leichte Hausarbeiten verrichten können. Es ist also jeweils konkret durch medizinische bzw. ergotherapeutische Sachverständige festzustellen, welche Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar sind und welche Zeit erforderlich ist, die eine einzustellende Hilfskraft für diese Arbeiten benötigen würde. Hier bietet es sich an, die Fragen an den Sachverständigen im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens wie folgt zu stellen:

Zitat

Ist es bei der Antragstellerin ausgehend von den unfallbedingten Verletzungen zu einer haushaltsspezifischen MdE gekommen? Hierbei ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin vor dem Unfallereignis in dem Vier-Personen-Haushalt, bestehend aus zwei Kindern im Alter von … und einem vollerwerbstätigen Ehegatten ohne fremde Hilfe ihre Arbeiten mit einem zeitlichen Umfang von … Wochenstunden durchgeführt hat. Dies ausgehend von einer Wohnungsgröße von 160 qm und einer Umlage des Hauses von 1.000 qm.

Welche Arbeiten kann die Antragstellerin aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen und der haushaltsspezifischen MdE nicht mehr erledigen? Mit welchem zeitlichen Aufwand sind diese vormalig ausgeübten Tätigkeiten anzunehmen? In welchem zeitlichen Umfang ist dieser Ausfall durch eine Hilfskraft auszugleichen?

Nach Vorlage eines solchen Gutachtens steht zunächst einmal der zeitliche Umfang eines Haushaltsführungsschadens fest. Ausgehend hiervon kann sodann überlegt werden, in welchem Umfang dieser ermittelte Bedarf zur Einstellung konkreter Ersatzkräfte oder aber durch fiktive Abrechnung kompensiert wird.

[27] Vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. Rn 377.
[28] Vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.2.1989 – 20 U 37/87, VersR 1990, 1285.
[29] Vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1983 – VI ZR 201/81, BGHZ 86, 372 ff.
[30] Vgl. BGH a.a.O., S. 378.
[32] Vgl. Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Auflage, Rn 2527.

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