Normenkette

BGB §§ 249, 254 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 1 O 252/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 24.8.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des LG Detmold teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 3.147,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 6.3.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 57 % der Beklagten und zu 43 % der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um weiteren, von der Klägerin für vermehrte Bedürfnisse bei der Haushaltsführung geforderten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3.6.1989, für den die Beklagte in vollem Umfang einzustehen hat. Streitbefangen ist der Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.12.2000.

In einem vorausgegangenen Rechtsstreit 1 O 376/97 LG Detmold hat die Klägerin bereits Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe für die Zeit vom 10.6.1995 bis 31.1.1996 bei Abweisung ihrer weitergehenden Klage erstritten. Dem zu Grunde lag ein damals vom LG eingeholtes schriftliches Gutachten der Sachverständigen Prof. V. und Dr. H. vom 30.10.1998 nebst mündlicher Ergänzung, nach welchem die Klägerin Arbeiten mit Belastungen des Beckens wie das Reinigen der Böden sowie das Heben von Lasten über 5 kg nur unter erheblichen Schwierigkeiten ausführen kann und diese 20 % ausmachende Minderung ihrer Haushaltsführungsfähigkeit zur Hälfte unfallbedingt und zur weiteren Hälfte auf eine anlagebedingte Hypermobilität der Wirbelsäule der Klägerin zurückzuführen ist. Für den Zeitraum ab 2/1996 wurde ihr der Ersatz unter Verweisung auf die Mitarbeitspflicht ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemanns im Haushalt versagt.

Soweit die Klägerin durch die Unfallverletzung an der Versorgung des Ehemanns und des Kindes gehindert ist, wird dieser Schaden unstreitig durch Leistung einer Unfallrente des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUW) ausgeglichen. Die Klägerin begehrt nunmehr weiteren Ersatz für die Kosten einer Haushaltshilfe, die sie noch wegen der Einschränkung ihrer Haushaltsführungsfähigkeit zu ihrer Eigenversorgung benötige, und zwar für drei Stunden wöchentlich ab dem 1.1.1998 unter Berufung auf einen 1997 erfolgten Umzug aus der Studentenwohnung in eine – nur erstinstanzlich unstreitig – 100 m² große Erdgeschosswohnung mit gleich großem Keller und 500 m² Garten, und für vier Stunden wöchentlich ab dem 1.7.1999 mit Rücksicht auf die Geburt ihres Sohnes am 24.6.1999 und die dadurch veranlasste Aufgabe ihrer Teilerwerbstätigkeit. Hieraus hat sie für die Zeit vom 1.1.1998 – 30.6.1999 einen Anspruch i.H.v. 4.741,56 DM und für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.12.2000 i.H.v. 6.321,96 DM errechnet.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die allein i.H.v. 10 % unfallursächliche Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit begründe nicht die Notwendigkeit einer fremden Haushaltshilfe. Im Übrigen rechtfertigten auch die seit 1996 veränderten Umstände nicht deren Zubilligung.

Das LG hat der in der Hauptsache auf Zahlung von 11.063,52 DM gerichteten Klage mit dieser Begründung stattgegeben: Bereits in ihrem Urteil in dem Vorprozess habe die Kammer festgestellt, dass die rein rechnerische Reduzierung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Klägerin bei der Haushaltsführung auf nur 10 % den Anspruch auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden nicht entfallen lasse. An der grundsätzlichen Verpflichtung des Ehemannes zur Mithilfe im Haushalt habe sich nichts geändert, jedoch sei mit dem Umzug der Klägerin in die größere Wohnung und erneut mit der Geburt des Sohnes und der Aufgabe der Teilzeitbeschäftigung eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten, die die Kammer den – durch Mithilfe des Ehemanns noch nicht kompensierten – Ausfall der Klägerin in der Haushaltsführung „in Anlehnung an die Tabellen von Schulz-Bork/Hofmann” gem. § 287 ZPO auf zunächst drei und ab der Geburt des Kindes vier Stunden wöchentlich schätzen lasse. Diese Stunden seien einer (fiktiven) Haushaltshilfe nach BAT IXa zu vergüten, was nach der Tabelle 5 von Schulz-Bork/Hofmann zu monatlichen Zahlungsbeträgen von 263,42 DM bzw. 351,22 DM führe.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiter Klageabweisung. Sie moniert, die Kammer habe sich nicht ausreichend mit ihrem Einwand, die unfallbedingte Einschränkung der Haushaltstätigkeit um nur 10 % sei durch den Ehemann der Klägerin zu kompensieren, auseinander gesetzt. Tatsächlich fielen die schweren körperlichen Arbeiten, an denen die Klägerin unfallbedingt und nicht schon durch ihre Vorschädigung gehindert sei und deren Übernahme dem Ehemann nicht zusätzlich zugemutet werden könne, zeitlich kaum ins Gewicht. Der Wechsel in eine größere Wohnung begründe insoweit eine Ausweitung der Mitarbeitspflicht des Ehemannes.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte eine nennenswerte unfallbedingte gesundheitliche Belastung der Klägerin über den...

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