Am 9.11.2021 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung v. 13.10.2021 in Kraft getreten (BGBl I. S. 4688). Durch die Änderung des Bußgeldkatalogs sollen Verkehrsverstöße angemessen sanktioniert werden, um die Sicherheit insbesondere für den Rad- und Fußverkehr zu erhöhen. Zudem soll die Verordnung Rechtsunsicherheiten aufgrund der ursprünglichen Novelle des Bußgeldkatalogs vom 20.4.2020 beseitigen: Da in der Eingangsformel die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Fahrverbote nicht genannt war, gingen Bund und Länder von einer Teilnichtigkeit der Novelle aus und setzten den Vollzug der Bußgeldkatalog v. 20.4.2020 aus. Die neue Verordnung bestätigt große Teile der ursprünglichen Novelle. Statt der damals beschlossenen Fahrverbote für bestimmte Geschwindigkeitsverstöße sind nunmehr höhere Geldbußen vorgesehen. Es bleibt aber beim Fahrverbot für das unberechtigte Benutzen einer Rettungsgasse z.B. auf der Autobahn und zahlreichen Bußgelderhöhungen zum Schutz des Rad- und Fußgängerverkehrs. Der Bundesrat hat der Verordnung zugestimmt und die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung gebeten, die Verwarnungsgrenze von 55 EUR zu erhöhen, ebenso die Gebühr für den oder die Fahrzeughalterin, wenn bei Verstößen der oder die Fahrerin nicht ermittelbar ist. Einen ersten Überblick über die im Einzelnen erhöhten Verwarnungs- und Bußgeldsätze bieten u.a. die Informationen zum neuen Bußgeldkatalog auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums. So steigt z.B. das Verwarnungsgeld für einen einfachen Parkverstoß von 15 EUR auf 25 EUR und das Verwarnungsgeld für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 11 – 15 km/h von 25 EUR auf 50 EUR.

Quelle: BundesratKOMPAKT zur 1009. Sitzung des Bundesrates am 8.10.2021, www.bundesrat.de; Informationen zum neuen Bußgeldkatalog, www.bmvi.de

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