Der Kl. steht als Hausverwalterin aus dem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen WEG und der Bekl. von Juli 2006 für das Gebäude B ein Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht der Bekl. für den Wasserschaden vom 24.7.2017 zu. Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat sie hingegen nicht.

A. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die Klage nicht mangels Feststellungsinteresses unzulässig …

Das in § 15 der AWB 87 vorgesehene Sachverständigenverfahren lässt das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht entfallen. Solange der VN sich nicht des Rechtes begeben hat, ein in den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen, kann seiner Klage auf Feststellung, den Versicherungsschutz für den Schadensfall zu gewähren sei, nicht der Einwand entgegengesetzt werden, er müsse Leistungsklage erheben (vgl. BGH NJW-RR 1986, 962). Das Sachverständigenverfahren endet mit der verbindlichen Feststellung für die Parteien des Versicherungsvertrages, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, § 15 Nr. 6 AWB 87. Ein weiterer Prozess zur Höhe der zu leistenden Entschädigungen ist demnach hier gerade nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils trotz unentschieden gelassenen Streites über die Höhe der versicherten Schäden (…). Es ist nicht ersichtlich, dass die WEG sich des Rechtes auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens begeben hätte. Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob sie das Sachverständigenverfahren beantragen wird, besteht nicht (…). Anderes lässt sich für den hier zu entscheidenden Fall auch dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 2.5.2018 (r+s 2019, 25), auf den sich die Bekl. für ihre abweichende Auffassung beruft, nicht entnehmen. Das OLG Frankfurt hat dort die Feststellungsklage mit der Begründung für unzulässig gehalten, bei einem behaupteten Diebstahl sei es nicht auszuschließen, dass erst die Beweisaufnahme zur Schadenshöhe Umstände ergebe, aus denen sich auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des VN schließen lasse. Aus diesem Grund dürfe die Klärung von Streitpunkten zur Anspruchshöhe in einem solchen Fall nicht dem Betragsverfahren überlassen werden. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung; jedenfalls ist auch hiernach die Unzulässigkeit der Feststellungsklage auf die Fälle beschränkt, in denen bereits bei Klageerhebung absehbar ist, dass eine arglistige Täuschung als doppeltrelevante Tatsache, ernsthaft in Rede steht. Anders als bei einem behaupteten Diebstahl in der Hausratsversicherung, an dessen Vorliegen bei überzogenen Forderungen zur Höhe bereits dem Grund nach Zweifel angezeigt sein können, liegt dies bei der Geltendmachung von Deckungsschutz für einen Wasserschaden nicht ohne weiteres nahe. Vorliegend wird eine solche arglistige Täuschung auch von der Bekl. nicht behauptet, den Versicherungsfall hat sie lediglich mit Nichtwissen bestritten, im Übrigen beruft sie sich allein darauf, infolge einer wirksamen Kündigung nicht zur Leistung verpflichtet zu sein.

B. Die Feststellungsklage ist auch begründet …

2. Vom Vorliegen eines Versicherungsfalls ist im Anschluss an die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat auszugehen. Der Zeuge Dr. M. – Inhaber der Zahnarztpraxis im 1. OG – hat bei seiner Einvernahme vor dem Senat glaubhaft ausgesagt, dass er am 24.7.2017 um 5:00 Uhr angerufen und gebeten worden sei in seine Praxis zu kommen. Er habe dort festgestellt, dass Wasser aus der Leitung, die zum Zahnarztstuhl führe, ausgetreten und direkt nach unten gelaufen sei. In seiner Praxis sei der Boden durchfeuchtet gewesen und habe getrocknet werden müssen. In den darunter liegenden Räumen sei der Schaden erheblich größer gewesen. In der chirurgischen Praxis unter ihm sei die Decke vollkommen durchfeuchtet gewesen und das Wasser sei auch in die darunter liegende Hautarztpraxis gelaufen. Dort habe der gesamte Empfang unter Wasser gestanden. Von einem versicherten Wasserschaden ist im Anschluss an diese Aussage auszugehen. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Wasseraustritt aus dem Zahnarztstuhl auch als versicherter Leitungswasserschaden im Sinne von § 1 Nr. 2b) AWB 87 anzusehen. Unter Leitungswasser i.S.d. Bedingungen ist Wasser zu verstehen, das aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung stammt, die über Zu- und Ableitungen zur Wasserversorgung verfügen (vgl. OLG Naumburg, VersR 2019, 757). Vorliegend hat der Zeuge Dr. M. angegeben, der Zahnarztstuhl sei an die im Fußboden verlaufende Wasserleitung angeschlossen und durch Spannringe dauerhaft verbunden. Hier habe sich die Verbindung gelöst. Im Anschluss hieran steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es einen Wasseraustritt aus einer "sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung gegeben hat".

3. a) Dass die Bekl. nicht gemäß § 38 Abs. 2 VVG von ihrer sich hieraus ergebenden Deckungsverpflicht...

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