So sollte § 1d Abs. 2 Nr. 2 StVG ein Buchstabe hinzugefügt werden: … "für den Fall von Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten nach § 36 der Straßenverkehrs-Ordnung und Anordnungen durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung deren Beachtung sicherstellt" …

Dies lehnte die Bundesregierung mit folgender Begründung ab:[7]

Die Vorschriften, auf die nach der Stellungnahme verwiesen werden soll, sind als an die "Fahrzeugführung gerichtete Verkehrsvorschriften" zu qualifizieren. Einer Nennung der §§ 36 und 38 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bedarf es daher nicht.

[7] BT-Drucks. 19/28178, 21.

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