Gegen den Betr. ergibt ein Bußgeldbescheid über 320 EUR mit einem Fahrverbot von einem Monat (fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften auf der BAB 62 um 42). Seinen hiergegen rechtzeitig erhobenen Einspruch hat der Betr. in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger auf die Rechtsfolgen beschränkt. Das AG hat den Betr. zu einer (erhöhten) Geldbuße von 500 EUR verurteilt; von der Verhängung eines Fahrverbots hat das AG abgesehen. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG Zweibrücken das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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