2008 – bei der Reform des VVG von 1908 – haben die Krankenversicherer vergeblich versucht, auch eine Kürzungsmöglichkeit der Behandlungskosten gesetzlich zu verankern. § 192 Abs. 2 VVG, der inhaltlich § 5 Abs. 2 MB/KK entspricht, lässt ein Kürzungsrecht nur dann zu, wenn die Aufwendungen für die Heilbehandlung in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Diese Regelung bezieht sich allein auf die Höhe der Aufwendungen, nicht auf die Frage, welche Heilmaßnahmen vom Versicherungsschutz gedeckt sind.[12] Der Begriff "auffälliges Missverhältnis" ist aus § 138 Abs. 2 BGB ("Wucher-Paragraph") übernommen worden. Von einem "auffälligen Missverhältnis" ist in der Regel dann zu sprechen, wenn die geltend gemachte Vergütung das Doppelte des üblichen Wertes beträgt.[13]

§ 5 Abs. 2 MB/KK enthält einen Leistungsausschluss mit der Folge, dass der Versicherer bei der Kürzung darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.[14]

[12] Vgl. Prölss/Martin/Voit, § 192 VVG Rn 153.
[13] Vgl. Prölss/Martin/Voit, § 192 VVG Rn 156 m.w.N.
[14] Vgl. Bach/Moser/Kalis, § 5 MB/KK Rn 39 m.w.N.

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