Vgl. BGH zfs 2010, 82; BGH zfs 2009, 327.

Die Entscheidung befasst sich unter Zusammenfassung der Grundlagen der Begutachtung von Unfallschäden von Kfz im Straßenverkehr mit der Berechnung des bejahten Schadensersatzanspruchs gegen einen Sachverständigen.

1. Für die Restwertermittlung durch einen Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall, die für den Fall der Abrechnung auf Totalschadensbasis bedeutsam ist, ist dem Sachverständigen aufgrund der vom BGH verbindlich vorgegebenen Methode die Ermittlung durch Abfrage wenigstens dreier Nachfrager im regionalen Bereich vorzunehmen (vgl. BGH zfs 2010, 84 m.w.N.). Kehrseite dieser Feststellung ist es, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, einen Restwerterlös durch Einschaltung spezieller Restwertaufkäufer oder durch Nutzung einer Internetbörse zu ermitteln (BGH zfs 2009, 327; OLG Köln VersR 2004, 1145). Versuche, eine Obliegenheit des Geschädigten zur Inanspruchnahme von Restwertbörsen im Internet zur Ermittlung erhoffter höherer Erlöse für Schrottfahrzeuge anzunehmen, haben sich in der Rspr. nicht durchgesetzt (zu Ausnahmefällen vgl. BGH VersR 2010, 963; BGH VersR 2010, 1197). Angriffe gegen diese Weichenstellung des BGH blieben erfolglos (vgl. zur BVSK-Richtlinie OLG Köln VersR 2004, 1145; dazu Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2: Verkehrszivilrecht, 7. Aufl., § 7 Rn 252 m.w.N.; eingehend Richter, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 5. Aufl., Kapitel 4, Rn 523–569).

Damit ist eine Mangelhaftigkeit eines Restwertgutachtens nicht anzunehmen, wenn der Gutachter sich auf den regionalen Markt zur Ermittlung seiner Schätzung beschränkt und wenigstens drei Angebote zur Begründung seiner Schätzung nachweist. Im Umkehrschluss stellt allein diese Methode eine einwandfreie Erbringung des als Werk i.S.d. §§ 631 f. BGB anzusehenden Gutachtens dar. Vor der Veräußerung des Schrottfahrzeugs könnte der Auftraggeber des Gutachtens die in § 634 BGB aufgeführten Mängelrechte geltend machen, was allerdings wegen der inzwischen erfolgten Veräußerung des Restwertes im Regelfall unterbleiben wird.

2. Da die Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen für den in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogenen Haftpflichtversicherer zu einem Schaden geführt haben kann, kann er die Klärung dieser Frage verfolgen. Da er nicht Vertragspartner gewesen ist, muss er die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte, an denen wegen zwischenzeitlicher Veräußerung des Restwertes ohnehin kein Interesse mehr besteht, nicht geltend machen, sondern kann sofort Schadensersatz verlangen. Ausgangspunkt hierfür ist die Funktion des Restwertes bei der Berechnung des Entschädigungsbetrags beim Totalschaden. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.

Je höher der Restwert lag, desto geringer war der Betrag, den die Haftpflichtversicherung des Schädigers an den Geschädigten zu leisten hatte. Da der Restwert nach der überzeugenden Schätzung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen viel zu niedrig von dem Bekl. angegeben worden war, ergab sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem realistischen Restwert und dem geradezu frivol niedrigen Restwert, den der Bekl. vorgab, ermittelt zu haben.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 11/2016, S. 623 - 626

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