Die für das Vorliegen des Tatbestandes erforderliche Rechtssache ist jede rechtliche Angelegenheit, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll.[11] Maßgebend dafür, ob die Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit.[12] Auf einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Beauftragung und Tätigwerden kommt es nicht an.[13] Insgesamt entspricht der Begriff derselben Rechtssache dem der Tat im prozessualen Sinne gem. § 264 StPO,[14] die sich durch einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der sich von anderen unterscheidet, definiert.[15]

Vor dem Hintergrund dieser Definition liegt das Tatbestandsmerkmal derselben Rechtssache ohne Weiteres vor, denn es wird durch ein einheitliches Verkehrsunfallgeschehen vermittelt, das Anknüpfungspunkt für das Tätigwerden des Rechtsanwalts sowohl für den Mandanten als auch für die gegnerische Haftpflichtversicherung bei der Besorgung des Aktenauszugs ist.

[12] BGHSt 18, 192 f.
[13] Fischer, § 356 Rn 5.
[14] MK-Dahs, § 356 Rn 43; HK-StrafR/Rotsch/Sahan, § 356 Rn 5.
[15] BGH StV 1991, 245; Meyer-Goßner/Meyer-Goßner, § 264 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge