Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Mülheim/Ruhr hat den Angeklagten durch Urteil vom 4. April 2001 wegen Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die dagegen gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (erstere beschränkt auf en Rechtsfolgenausspruch) hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil verworfen.

Der Angeklagte hat Revision eingelegt, mit der er neben der Geltendmachung unzulässiger Verfahrensbeschwerden die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch nicht tragen.

II.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beauftragte die Zeugin J. D. am 4. Mai 1999 den Angeklagten mit ihrer Interessenwahrnehmung in einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Zeugin D. hatte den Außenspiegel des Fahrzeugs der Geschädigten K. beschädigt. Der Schaden betrug nach deren Angaben 240, -- DM. In dieser Höhe hatte der Vater der Beschuldigten D. zuvor Zahlung an die Reparaturwerkstatt geleistet. Der Angeklagte regte eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit der Begründung an, dass sich der Schaden im Bagatellbereich bewege und bereits reguliert sei.

Nachdem die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass sie einer Einstellung nur gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200, -- DM zustimmen werde, forderte der Angeklagte die Mutter der Zeugin D. , mit der er hauptsächlich verhandelte, auf, von der Zeugin K. eine Bescheinigung über die Zahlung von 80, -- DM zu beschaffen. Eine entsprechende von der Zeugin K. unterzeichnete Bescheinigung reichte der Angeklagte mit Schrift vom 30. Juni 1999 bei der Staatsanwaltschaft ein. Nachdem der Angeklagte eine Einstellung nach § 153 a StPO abgelehnt hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der Zeugin K. zur Schadenshöhe an. Die Zeugin begab sich nach Erhalt der Ladung zu der Zeugin D. und erklärte dieser, dass sie nicht zur Polizei gehen wolle. Die Zeugin D. rief daraufhin den Angeklagten an, sprach mit ihm über die Vorladung und übergab anschließend den Telefonhörer an die Zeugin K. . Dieser erklärte der Angeklagte, dass er die Sache für sie regeln werde, sie müsse ihn lediglich bevollmächtigen. Die Zeugin K. schrieb im Anschluss an das Telefonat auf die Vorladung die Worte "Hiermit bevollmächtige ich, R. K. , Rechtsanwalt H. " und sandte dies an den Angeklagten. Der Angeklagte teilte daraufhin der Polizei mit, dass er die Zeugin K. vertrete und diese nicht zur Vorladung erscheinen werde. Mit Fax vom 7. September 1999 erhob der Angeklagte eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den in der Verkehrsunfallfluchtsache ermittelnden Staatsanwalt und teilte u. a. mit, dass er Frau J. D. und die Zeugin Renate K. vertrete.

III.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Parteiverrats nicht.

Gemäß § 356 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen Parteiverrats strafbar, wenn er bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.

Der Tatbestand des § 356 StGB schützt neben der Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber vornehmlich das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege, insbesondere der Rechtsbeistandschaft (vgl. BGHSt 15, 332, 336). Insoweit ist eine Einwilligung der Parteien in eine pflichtwidrige Handlung nicht rechtfertigend (vgl. BayObLGSt 1994, 193, 194; OLG Zweibrücken NStZ 1995, 35, 36). Die Tatsache, dass vorliegend beide Parteien mit dem Tätigwerden des Angeklagten einverstanden waren, ist daher unbeachtlich.

Ein pflichtwidriges Dienen liegt indessen nur vor, wenn bei Übernahme des Mandats ein Interessengegensatz beider Parteien zu bejahen ist.

Das Tatbestandsmerkmal "in derselben Rechtssache" ist nicht darauf beschränkt, dass der Rechtsanwalt in demselben Verfahren tätig wird. Maßgebend ist vielmehr die Identität des anvertrauten Sachverhalts, mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und unterschiedlicher Zielrichtung von Bedeutung sein (vgl. BGHSt 18, 192, 193; OLG Zweibrücken, aaO). Anvertrauter Gegenstand eines Verfahrens ist grundsätzlich alles, was für den Ausgang dieses Verfahrens relevant sein kann. Sobald und solange der anvertraute Verfahrensstoff bei einem anderen Auftragsverhältnis wieder rechtliche Bedeutung erlangen kann, darf der Anwalt nicht in eben dieser Rechtssache dem nunmehrigen Gegner seines früheren Auftraggebers Rat oder Beistand gewähren (vgl. BGHSt 18, 192, 193). Nach allgemeiner Meinung ist ein interessengegensätzliches Handeln Bestandteil des § 356 StGB. Für die Beurteilung des Interessengegensatzes ist die wirkliche Interessenlage, di...

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