1. Leasingnehmer wie Sicherungsgeber sind bei ihnen erlaubter Nutzung des Pkw dessen Halter. Halter eines Kfz ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH NJW 1954, 1198; BGH VersR 1978, 233; BGH VersR 1992, 437). Damit begründet die Eigentümerstellung des Leasinggebers wie auch des Sicherungseigentümers mangels einer Verfügungsgewalt über das Fahrzeug keine Halterstellung (vgl. OLG Karlsruhe DAR 1996, 417; OLG Köln VRS 1990, 341). Damit ist bei Leasingverträgen der Leasingnehmer als Halter anzusehen (vgl. BGH NJW 1983, 1492; OLG Köln zfs 1985, 357).

2. Für den Haftungsausgleich im Verhältnis des Leasingnehmers zu dem Leasinggeber hat dies die bedeutsame Konsequenz, dass ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer aus § 7 SVG ausgeschlossen ist. Die Halterhaftung des Leasingnehmers deckt nur Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs bei anderen Personen oder an anderen Sachen eingetreten sind, nicht dagegen Schäden an dem Pkw des Leasinggebers selbst (vgl. BGH NZV 2011, 179; Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2: Verkehrszivilrecht, 7. Aufl., § 2 Rn 229).

Bedeutsamer ist die aus dem Auseinanderfallen von Eigentümerstellung und Haltereigenschaft bei einem Leasingfahrzeug folgende Haftungsverteilung, wenn der Leasinggeber – sei es auch durch den Prozessstandschafter Leasingnehmer – Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend macht. Macht der Leasinggeber die Verschuldenshaftung des Unfallgegners aus § 823 Abs. 1 BGB geltend, scheidet mangels einer Halterhaftung des Leasinggebers die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG aus. Dem Unfallgegner hilft es auch nicht, dass der Leasinggeber als Eigentümer sich das Mitverschulden des Leasingnehmers gem. § 9 StVG zurechnen lassen muss. Diese Zurechnung gilt nur im Rahmen von Ansprüchen aus Gefährdungshaftung; für eine Zurechnung des etwaigen Verschuldens des Leasingnehmers im Rahmen der Verschuldenshaftung fehlt eine taugliche Zurechnungsnorm (vgl. BGH zfs 2007, 678). Die fehlende Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei der Haftung des Schädigers gegenüber dem Leasinggeber nach Verschuldensgrundsätzen wird als unbefriedigend angesehen, so dass der 49. Deutsche Verkehrsgerichtstag bisher ohne Reaktion des Gesetzgebers vorgeschlagen hat, den Leasinggeber im Verhältnis zu dem Schädiger dem Halter gleichzustellen und damit die Betriebsgefahr zu berücksichtigen (vgl. Lemcke, r+s 2011, 134). Zur verschuldensabhängigen Haftung des Leasingnehmers beim Regress des Haftpflichtversicherers, der gegenüber dem Leasinggeber nicht die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs des Leasinggebers einwenden kann, vgl. Zeycan, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 9 StVG Rn 249.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 11/2016, S. 620 - 621

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