Der BFH hatte die Beschwerde der Beschwerdeführerin – einer GmbH – als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hieraufhin hat die Kostenstelle des BFH gegen die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens angesetzt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin einen als "Einspruch/Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf an den BFH per E-Mail übersandt.

Der BFH hat die Eingabe der Beschwerdeführerin als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt und die Erinnerung als unzulässig verworfen.

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