Die Regelung in den Bedingungen der Luftfahrthaftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeuges nicht die erforderliche Flugberechtigung hat, ist kein objektiver Risikoausschluss, vielmehr handelt es sich um eine verhüllte Obliegenheit.[83]

[83] BGH, IV ZR 288/12, VersR 2014, 869 = r+s 2014, 350 = MDR 2014, 778.

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