Leitsatz (amtlich)

Die Klausel in Ziffer 3.2.2 AVB einer (Voll-) Kaskoversicherungsvertrag für ein Flugzeug, wonach der Versicherer leistungsfrei ist, wenn das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versicherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurden, ist rechtlich nicht als verhüllte Obliegenheit, sondern als sog. Risikobeschränkung einzuordnen, für die § 28 VVG nicht gilt. Grund dafür ist, dass der Versicherungsschutz von vornherein "ausschnittsweise" nur für den Fall gewährt wird, dass der VN das versicherte Flugzeug steuert.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 309/19)

 

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.05.2020 - 20 O 309/19 - gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen der Beschädigung seines versicherten Flugzeuges am 23.05.2019 aufgrund der bei der Beklagten dafür unterhaltenen Vollkaskoversicherung verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß der Ziffer 3.2.2 der vereinbarten AVB bejaht hat, weil das versicherte Flugzeug am Unfalltag nicht vom Kläger, der im Versicherungsschein als allein berechtigter Flugzeugführer namentlich genannt ist, gesteuert worden ist, sondern von dem Zeugen R.

Nach Ziffer 3.2.2 AVB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versicherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurden.

1. Diese Voraussetzungen waren nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien, insbesondere der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2020 erfüllt. Der Klägervertreter hatte auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass die Angabe in der von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger ausgefüllten Schadenanzeige richtig sei, dass das Flugzeug von Herrn R. gesteuert worden sei und dieser auch die Landung durchgeführt habe, was der anwesende Kläger bestätigt hat (Bl. 36 a d.A.).

Der Senat geht nicht davon aus, dass der Kläger - so die Behauptung der Beklagten - mit seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung, er hätte dem erfahrenen Piloten respektvoll den linken Sitzplatz überlassen, ohne dabei das Kommando/die Führung im Rechtssinne über sein Flugzeug abzugeben, bestreiten will, dass Herr R. das Flugzeug im Unfallzeitpunkt geführt und gesteuert hat. Vielmehr ist dieses Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verweis des Klägers auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) so zu verstehen, dass er sich während des besagten Fluges auch weiterhin nur für den verantwortlichen - und wohl auch versicherten - Piloten eines Luftfahrzeugs gehalten hat, auch wenn er dieses nicht selbst steuerte. Der Kläger führt selbst aus, dass er dem Zeugen R., der als Sachverständiger auch Pilotenprüfungen abnehmen dürfe, bei dem Unfallflug nur die technische Bedienung des Flugzeug überlassen habe, weil er sein Flugzeug in besseren Händen als seinen eigenen habe wähnen dürfen, was das Landgericht als "Führung des Flugzeugs" angesehen haben mag. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er weder die Verantwortlichkeit für den Flug habe abgeben noch sein Flugzeug oder dessen Versicherungsschutz habe gefährden wollen. Für dieses Verständnis des Vorbringens des Klägers spricht auch sein Hinweis, dass nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs, unabhängig davon, ob er die Steuerorgane bediene, für den Betrieb des Luftfahrzeugs im Einklang mit dieser Vorschrift verantwortlich sei und es bei der Qualifikation als Pilot nicht darauf ankomme, wer die Instrumente des Flugzeugs bediene.

Aber selbst wenn dieses Vorbringen entsprechend der Behauptung der Beklagten so zu verstehen sein sollte, dass der Kläger damit in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Sachvortrag nunmehr erstmals behaupten wollte, er selbst habe das Flugzeug im Unfallzeitpunkt vom rechten...

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