Falsche Angaben zu Vorschäden berechtigen den Versicherer zu einer Leistungskürzung von 20 %.[61]
Wenn ein Versicherer seine Bedingungen nicht dem VVG 2008 angepasst hat, sind die Sanktionen bei Obliegenheitsverletzungen nach altem Recht unwirksam, es kommt auch kein Leistungskürzungsrecht gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG 2008 in Betracht.[62]
Bei Verletzung der Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei ist eine Leistungskürzung um 40 % angemessen.[63]
Unfallflucht führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers, weil in derartigen Fällen grundsätzlich von einem arglistigen Verhalten auszugehen ist. Bei Unfallflucht kann der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis nicht durch die Benennung von Zeugen für seine Behauptung antreten, seine Fahrtauglichkeit sei nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen.[64]
Demgegenüber hat der BGH durch Urteil vom 21.11.2012[65] seine bisherige Rechtsprechung zur Unfallflucht relativiert und ausgeführt, dass bei Unfallflucht nicht generell von Arglist auszugehen sei. Ebenso wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Kausalitätsgegenbeweis möglich ist, und zwar in der Weise, dass die Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte.
Wenn in einem leer stehenden Gebäude die Leitungen nicht entleert werden und es mangels ausreichender Heizung zu einem Frostschaden kommt, ist eine Leistungskürzung von 50 % angemessen.[66]
Wenn ein Gebäude rund drei Monate leer steht und die Wasserleitungen nicht abgesperrt und entleert werden, liegt für einen Frostschaden eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers führt.[67]
Wenn in einem Sanitätsraum nur ein Wandheizlüfter installiert wird, ist bei Frostschäden eine Kürzung um 50 % angemessen.[68]
Wenn in der Reiserücktrittskostenversicherung eine Reise verspätet storniert wird, ist die Versicherungsleistung um 50 % zu kürzen.[69]
Der Versicherer ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer es zulässt, dass sich seine Mutter wahrheitswidrig als Fahrerin ausgibt.[70]
Der Kausalitätsgegenbeweis bei Falschangaben zur Laufleistung eines Fahrzeuges ist geführt, wenn der Versicherer im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits die tatsächliche Kilometerleistung kannte.[71]
Falsche Angaben zur Kilometerleistung eines entwendeten Fahrzeuges führen dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn keine Arglist vorliegt und der Versicherer die höhere Fahrleistung bereits aufgrund der Schlüsselauslesung kannte.[72] Das Kammergericht führt aus, dass es an der Kausalität fehle und die sog. Relevanzrechtsprechung nach neuem VVG nicht mehr anwendbar ist.
Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt und anschließend gegen die Stehlgutlistenobliegenheit verstößt, sind die Kürzungsquoten zu addieren, so dass ein Leistungsanspruch entfällt.[73]
Wenn der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsmakler über Vorerkrankungen richtig unterrichtet hat und dieser die Information nicht an den Versicherer weiterleitet, ist der Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt.[74]
Eine Kürzung auf Null ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Heizungsanlage in einem leer stehenden Gebäude über einen längeren Zeitraum im Winter vollständig stilllegt und trotzdem die Wasser führenden Leitungen weder absperrt noch entleert.[75]
Bei Unterschreitung der Mindestflughöhe ist das Verschulden so schwerwiegend, dass eine Reduzierung der Versicherungsleistung auf Null gerechtfertigt ist.[76]
Keine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Zweitschlüssel und Fahrzeugschein im Handschuhfach und der Fahrzeugbrief in einem Umzugskarton im Kofferraum aufbewahrt werden.[77] Das OLG Karlsruhe führt aus, dass der Diebstahl als solcher durch das Belassen von Zweitschlüssel und Fahrzeugpapieren im Fahrzeug weder ermöglicht noch veranlasst worden sind. Allein der Umstand, dass durch den später aufgefundenen Fahrzeugbrief die Verwertung des Fahrzeuges erleichtert werde, rechtfertige den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht. Auch sei nicht von einer Gefahrerhöhung auszugehen.
[61] LG Nürnberg-Fürth, r+s 2010, 412.
[62] BGH, IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550; OLG Köln, 9 U 41/10, r+s 2010, 406; ebenso LG Nürnberg-Fürth, 8 O 107/08, NJW-RR 2010, 145.
[64] KG, 6 U 66/10, zfs 2011, 92; LG Düsseldorf, 20 S 7/10, zfs 2010, 573.
[65] BGH, IV ZR 92/11, zfs 2013, 91 = VersR 2013, 175 = NZV 2013, 179.
[66] LG Bonn, 10 O 362/09, VersR 2010, 1079.
[67] LG Mainz, 4 O 144/09, zfs 2010, 278.
[68] OLG Saarbrücken, 5 U 147/10, r+s 2012, 392.
[69] AG Königstein, 27 C 468/09, VersR 2010, 1314.
[72] KG, 6 U 103/10, r+s 2011, 15 = VersR 2011, 789.
[73] LG Kassel, 5 O 2653/09, zfs 20...

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