Gem. § 305c Abs. 2 BGB gehen Unklarheiten bei der Auslegung von Versicherungsverträgen zu Lasten des Versicherers. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um AVB handelt, die von einem Makler entworfen und auf dessen Verlangen in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sind.[26]

[26] BGH, IV ZR 4/08, VersR 2009, 1477.

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