Gegenstand der Entscheidung ist ein Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes des verstorbenen Versicherten in einem Rechtsstreit um die Auszahlung der Lebensversicherungssumme. Der bekl. VR hat den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über vor Antragstellung erfolgte ärztliche Untersuchungen und Behandlungen angefochten. Zum Beweis dafür hatte er sich auf das Zeugnis des behandelnden Arztes berufen, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

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