1. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Staatskasse die vertragsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter i.S.v. § 5 RVG gegen sich gelten lassen.

2. Die Vorlage einer Untervollmacht ist für die Annahme einer Vertretung gem. § 5 RVG nicht erforderlich, wenn sich aus den Gesamtumständen keine nennenswerten Zweifel ergeben.

BayLSG, Beschl. v. 18.3.2015 – L 15 SF 241/14 E

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