Das BayLSG behandelt eine Fallgestaltung, die auch in Zivilsachen recht häufig vorkommt: Der der bedürftigen Partei im Wege der PKH beigeordnete RA erscheint zu einem Gerichtstermin nicht selbst, sondern lässt sich durch einen anderen RA vertreten. Hier greift die Bestimmung des § 5 RVG mit der Folge ein, dass der Vertreter die durch seine Tätigkeit im Termin ausgelöste Terminsgebühr für den beigeordneten RA verdient. Zutreffend weist das BayLSG darauf hin, dass diese Vorschrift auch im Verhältnis zwischen dem PKH-Anwalt und der Staatskasse Anwendung findet, so dass der beigeordnete RA gegen die Staatskasse einen Anspruch auch auf die Gebühren hat, die durch die Tätigkeit des Vertreters angefallen sind.

Vorliegend hatte der Streit, ob dem beigeordneten RA Dr. A aus der Staatskasse die Terminsgebühr zusteht, seine Ursache wohl darin, dass die Kl. RA F im Termin v. 7.2.2014 Vollmacht erteilt hatte. Wenn die Erteilung einer Prozessvollmacht regelmäßig ein Indiz dafür ist, dass der Vollmachtgeber mit dem RA auch einen Anwaltsvertrag geschlossen hat, so wäre RA F hier im Auftrag der Kl. tätig gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die bedürftige Kl. RA F die für seine Tätigkeit im Termin angefallene (Wahlanwalts-)Vergütung schuldet, weil nicht (auch) RA F, sondern (nur) RA Dr. A ihr im Wege der PKH beigeordnet worden ist.

Das BayLSG hat dies im Sinne der Kl. zurechtgerückt, indem es davon ausgegangen ist, die Vollmachtserteilung an RA F solle lediglich das Einverständnis der Kl. mit der Vertretung durch RA F dokumentieren.

Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren um die Terminsgebühr hätte sich leicht vermeiden lassen, wenn RA F etwas aufmerksamer gewesen wäre. So hätte er ausdrücklich erklären müssen, dass er in nachzureichender Untervollmacht für RA Dr. A auftrete. Die Kl. hätte dann erklären können, dass sie mit dieser Untervertretung einverstanden sei. Dann wäre bereits aus der Sitzungsniederschrift eindeutig und ohne Auslegungsprobleme ersichtlich, dass RA F nicht als weiterer Prozessbevollmächtigter, sondern als Vertreter für RA Dr. A auftritt.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 11/2015, S. 642 - 644

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