Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass jeder Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit, der in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, unabhängig davon, mit wie viel Punkten er im Punktsystem nach § 4 StVG bewertet wird, als schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG eingestuft wird.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.8.2009 – 10 S 839/09

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