Der Antragstellerin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts A vom 28.8.2008 rechtskräftig seit 12.1.2009, im Zuge der Ahndung eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) die Fahrerlaubnis (der Klassen 3 und 4) mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen.

Mit Antrag vom 12.3.2009 begehrte sie von der Antragsgegnerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin dabei zunächst mündlich und auf Wunsch deren Prozessbevollmächtigten nochmals schriftlich darauf hin, dass vorliegend eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angezeigt sei, da es sich um eine im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene Straftat handle und ein Fremdschaden von mehr als 1.300 EUR verursacht worden sei. Ihr Ermessen im Hinblick auf die Anforderung einer MPU übe sie insoweit in Einklang mit dem Urteil des VG des Saarlandes vom 9.7.2002 (Az.: 3 K 79/02) aus, wonach die Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in aller Regel durch soziale Fehlhaltungen bedingt sei und einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein sowie zugleich eine hohe Risikobereitschaft erkennen lasse.

Vor diesem Hintergrund sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG des Saarlandes nach. Sie vertritt, gestützt auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 27.7.2006 (Az.: 1 W 33/06) die Ansicht, dass ihr einmaliger Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 142 StGB ohne erschwerende Umstände auf Grund des Zeitablaufs bzw. der endenden Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Zweifel an ihrer Fahreignung (mehr) begründe, die die Anforderung einer MPU rechtfertigen könnten. Ausschlaggebend sei insoweit, dass der monatelange Verzicht auf die Fahrerlaubnis ihr das Unrecht ihrer Tat mehr als verdeutlicht habe und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche positive Auswirkungen auf ihr künftiges Verhalten im Straßenverkehr haben werde. Hierzu müsse auch gesehen werden, dass es für sie trotz der relativ kurzen Fahrstrecke von ihrem Wohnort bis zu ihrer Arbeitsstelle (einfacher Weg mit dem Auto: 28 km) schwierig sei, diesen Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie z.T. zu Fuß zu bewältigen, und sie deshalb arbeitstäglich insgesamt etwa 3,5 Stunden unterwegs sei. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin auch keine konkreten Zweifel an ihrer Fahreignung geltend gemacht, sondern gehe in ständiger behördlicher Übung davon aus, dass im Falle einer Verurteilung wegen Unfallflucht und einer darauf beruhenden Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich auch nach Ablauf der verhängten Sperrfrist Bedenken an der Fahreignung des Delinquenten bestünden. Diese Verfahrensweise sei rechtswidrig und das Ermessen der Antragsgegnerin auf Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis im Übrigen derart verdichtet, dass diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten sei, die begehrte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist zu erteilen.

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