In der Praxis wird das Thema merkantiler Minderwert[1] weitgehend den mit der Ermittlung oder Überprüfung der Fahrzeugschäden beauftragten Sachverständigen überlassen. In Gutachten oder Stellungnahmen findet sich dann zumeist nur die Feststellung die Wertminderung sei "angemessen" bzw. "zu hoch", ohne nachvollziehbare Erläuterung zur Ermittlungsmethode oder Abzügen. Dabei lohnt sich zumindest eine kritische Überprüfung, weil die Wertminderung nicht reine Tatsachverstellung, sondern nach geltendem Recht zu ermitteln und deshalb nicht jeder Abzug gerechtfertigt ist. Für die Regulierung des Fahrzeugschadens kann die Höhe der Wertminderung zudem eine erhebliche Bedeutung haben. Es wird häufig übersehen, dass die Wertminderung auch die Abrechnung des Fahrzeugschadens (Reparatur- oder Totalschaden) selbst beeinflussen kann. Der Geschädigte muss bei der Frage, ob er sein beschädigtes Kraftfahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung (Reparaturaufwand) mit dem Wiederbeschaffungsaufwand anstellen.[2] Der Anwalt des Geschädigten muss deshalb frühzeitig die Höhe des Minderwerts berücksichtigen, um über die Abrechnungsmöglichkeiten richtig zu beraten. Daneben beeinflusst die Höhe der Wertminderung auch die Höhe der Sachverständigenkosten, sofern sich diese an der Höhe des Fahrzeugschadens orientieren,[3] und die nach dem Gegenstandswert bemessene Rechtsanwaltsvergütung. Auf der anderen Seite sind die Versuche von Versicherern und ihnen nahe stehenden Sachverständigen zahlreich den merkantilen Minderwert als bloßes Affektionsinteresse (Liebhaberwert) zu charakterisieren, den Anspruch zu mystifizieren oder als irreal abzutun, um die Erstattung (willkürlich) zu kürzen oder ganz zu verweigern. Für den mit der Durchsetzung oder der Abwehr von Wertminderungsansprüchen beauftragten Anwalt, ist deshalb die genaue Kenntnis des Inhalts und der Grenzen des Anspruchs erforderlich.

[1] Aus dem Lateinischen (merkantilisch) bedeutet dies eine Minderung des Handels- oder Marktwertes. Der Begriff Wertminderung wird hierzu synonym verwandt.
[2] BGHZ 115, 364 (371) = NJW 1992, 302 = zfs 1992, 9; BGHZ 154, 395 (396 f.) = NJW 2003, 2085 = zfs 2003, 403; vgl. auch BGH, NJW 2009, 3022 (3023 f.).
[3] Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar hat der BGH, NJW 2007, 1450 (1451 f.) = zfs 2007, 507, ausdrücklich gebilligt.

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