Weitgehende Einigkeit besteht heute,[45] dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert entstehen kann. Der BGH hat schon früh eine Wertminderung bei Omnibussen bejaht[46] und dies in einer späteren Entscheidung damit begründet, dass eine Wertminderung jedenfalls dann eintreten kann, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht.[47] Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen, weil auch Transporter, Lastwagen, Omnibusse, Fahrschulwagen, Taxen, Rettungswagen oder Behördenfahrzeuge in ihrem objektiven Handelswert durch einen Unfall gemindert werden, sofern für diese Fahrzeuge ein Markt besteht. Gegebenenfalls wird die Marktgängigkeit erst nachträglich durch Umbau oder Umlackierung der Sonderfahrzeuge hergestellt. Da die Laufleistung von Lastwagen und Omnibussen häufig höher liegt als bei Personenkraftwagen, kann eine Grenze bei einer Laufleistung von 100.000 km auch nicht als Richtwert angenommen werden.[48] Bei Nutzfahrzeugen ist auch zu berücksichtigen, dass die Unfallfreiheit nicht die gleiche Bedeutung hat wie bei anderen Fahrzeugen, weshalb die Wertminderung entsprechend reduziert oder niedriger angesetzt werden muss. Der BGH vertritt insoweit die Auffassung, dass alle Methoden zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts bei Lastkraftwagen nicht brauchbar seien und dieser für jedes Fahrzeug unter Hinzuziehung eines Sachverständigen gesondert ermittelt werden müsse.[49] Bei der Vielzahl von Unfällen von gewerblich genutzten Fahrzeugen ist eine Einzelbewertung von Lkw tatsächlich nicht durchführbar, weshalb die für die privat genutzten Fahrzeuge gängigen Methoden dahingehend modifiziert werden sollten, je nach Fahrzeugtyp und Verwendung einen Abschlag vorzunehmen. Bei Spezialfahrzeugen, für die kein Gebrauchtwagenmarkt besteht, kann dagegen keine Wertminderung anfallen.[50] Bei Motorrädern ist die Möglichkeit des Anfalls einer Wertminderung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte mittlerweile anerkannt.[51]

[45] Anders noch für das Goslarer Modell Jordan, in: 13. Deutscher Verkehrsgerichtstag, 1975, 201, (222 f.).
[46] BGH, VersR 1959, 949.
[47] BGH, NJW 1980, 281 = zfs 1980, 85.
[48] So BGH, NJW 1980, 281 = zfs 1980, 85.
[49] BGH, NJW 1980, 281 (282) = zfs 1980, 85.
[50] AG Köln VersR 1974, 761 (762) – "Straßenbahnwagen"; KG VersR 1979, 260 – "Kranwagen"; AG Schleswig, VersR 79, 1037 (1038) – "Bundeswehrfahrzeug", zweifelhaft, weil für die zivil nutzbaren Fahrzeuge (anders Panzer) ein Markt besteht.
[51] OLG Köln, r + s 1979, 103; LG Ulm, VersR 1984, 1178; LG Aschaffenburg, VersR 1991, 355; AG Berlin-Charlottenburg, r + s 1982, 81; AG Bochum, DAR 1996, 409; AG Karlsruhe, DAR 1998, 358, anders noch AG Karlsruhe, r + s 1976, 79.

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