Die Klägerin verunfallte am 22.8.2008 und erlitt dabei eine Zerrung der Halswirbelsäule, Prellung der linken Schulter und des vorderen Brustkorbes. Sie führt ohne Mithilfe der übrigen Familienangehörigen einen 5-Personen-Haushalt alleine. Das OLG Celle hat einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens nicht zuerkannt, weil ein substantiierter Vortrag hinsichtlich der Hausarbeiten, die die Verletzte tatsächlich ohne das Unfallereignis verrichtet hätte, nicht vorlag.

Es ist schwer vorstellbar, dass die alleinig haushaltsführende Geschädigte mit derartigen Verletzungen keinerlei Einschränkungen in der Hausarbeit unterlag. Ein substantiierter Vortrag hätte in diesem Fall mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass das OLG Celle den Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens wenigstens dem Grunde nach ausgeurteilt hätte (wegen einer Haftungsquote von 50 % und der Bevorschussung durch die Beklagte war das OLG davon ausgegangen, dass kein Zahlungsanspruch mehr besteht). Hinsichtlich der Schadensermittlung vertritt das OLG Celle allerdings rechtsirrig die Auffassung, dass die Zeit zu schätzen sei, die eine Hilfskraft für die Erledigung der Arbeiten der geschädigten Hausfrau und Mutter benötigt und weiterhin dass diese mit dem ortsüblichen Stundenlohn für Hilfskräfte zu bewerten sei.

Die Vergütung für Hilfskräfte kann sich bestenfalls auf einfachste, kinderlose Haushalte reduzieren, in denen außer Einkaufen, Putzen und Zubereitung von Mahlzeiten keinerlei nennenswerte Haushaltsführungstätigkeit anfällt. In einem 5-Personen-Haushalt ist dieses jedoch schier undenkbar. Allein die Betreuung von 3 Kindern erfordert mehr als bloße Hilfstätigkeit. Der Senat muss sich fragen lassen, inwieweit er aus eigener Sachkunde den alleinigen Haushaltsführungsaufwand für eine fünfköpfige Familie schätzen kann. Das dürfte unrealistisch sein. Die Schadensermittlung in einem solchen Fall – nach substantiiertem Sachvortrag – muss zwingend entweder mit dem Tabellenwerk Schulz-Borck/Pardey oder aber durch Einholung des Gutachtens eines öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgen, da dieser sich den Haushalt vor Ort ansieht und so zu einem sachgerechten Ergebnis im individuellen Sachverhalt kommt.

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