Die Klägerin macht wegen eines Unfalls vom 29.5.2008 Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung geltend. Der Versicherungsschein vom 6.3.2008 weist als Versicherungsbeginn den 10.12.2007 aus. Dem Vertrag liegen die AKB 2008 zu Grunde.

Am 9.4.2008 erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen ersten Unfall. Am 2.5.2008 erstellte der Sachverständige Bi einen Schadenbericht, in dem er die Reparaturkosten mit netto 6.723,07 EUR angab. Die Beklagte bezahlte nach Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes i.H.v. 500 EUR an den Beklagten 6.223,07 EUR. Am 8.5.2008 erlitt das Fahrzeug einen zweiten Unfall. Dabei fand erneut an der linken Fahrzeugseite ein Anstoß statt. Am 16.5.2008 erstellte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige E ein Haftpflichtschadengutachten. Dort wurden die Reparaturkosten mit netto 8.842,16 EUR, der Wiederbeschaffungswert mit brutto 11.500 EUR und der Restwert mit brutto 1.900 EUR angegeben. Am 29.5.2008 erlitt das Fahrzeug einen dritten, den streitgegenständlichen Unfall, bei dem ein Anstoß gegen die vordere, rechte Fahrzeugecke stattfand. Am 6.6.2008 meldete die Klägerin den zweiten Unfall. Am selben Tag übersendete die Beklagte der Klägerin zum zweiten Unfall ein Restwertangebot über 7.050 EUR. Unter dem 18.6.2008 meldete die Klägerin den dritten Unfall. Am 10.8.2008 verkaufte die Klägerin ihr Fahrzeug für 1.000 EUR. Am 11.8.2008 erstellte der Sachverständige L im Auftrag der Beklagten ein Gutachten, in dem er drei Vorschäden feststellte. Dabei handelte es sich um die Schäden aus dem ersten und zweiten Unfall sowie einen Schaden am rechten Schweller, der eingedrückt war. Für den streitgegenständlichen, dritten Unfall führte er Reparaturkosten i.H.v. netto 9.413,77 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von netto 5.294,12 EUR und einen Restwert von 4.200 EUR auf. Im Gutachten ist ein Restwertangebot der Firma R in Bochum enthalten. Auf dieser Grundlage zahlte die Beklagte an die Klägerin nach Verrechnung des vertraglichen Selbstbehalts i.H.v. 500 EUR einen Betrag von 594,11 EUR.

Die Parteien streiten um die von der Beklagten geltend gemachte Leistungsfreiheit, weil die Klägerin entgegen E.1.4 und E.3.2 AKB 2008 das Unfallfahrzeug ohne Einholung einer Weisung verwertet und nicht für die Minderung des Schadens Sorge getragen habe. Ferner ist die Höhe der Entschädigungsleistung im Streit.

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