Die Entscheidung des BGH fasst die seitherige Rspr. zur Bestimmung des Umfangs der ersatzfähigen Mietwagenkosten zusammen und gelangt unter Billigung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der spezifischen Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft zu einem berechtigten Aufschlag von 15,13 % gegenüber dem Normaltarif.

1) Ausgangspunkt ist die Feststellung des BGH, dass der Geschädigte bei der Miete eines Ersatzfahrzeuges gehalten ist, unter mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt geforderten Tarifen für Unfallfahrzeuge den preiswertesten zu wählen.

2) Wählt er einen gegenüber dem Normaltarif teureren Unfallersatztarif, liegt hierin nur dann eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht, wenn der geforderte höhere Tarif nicht auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.

3) Für die Beurteilung der Kalkulation des Unfallersatztarifs genügt es, wenn sich die Prüfung darauf beschränkt, ob spezifische Leistungen des Vermieters einen Aufschlag rechtfertigen. Diese können durch einen Aufschlag auf den Normaltarif auch pauschal geschätzt werden.

4) Der Normaltarif als Basis der Schätzung kann durch die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels – gegebenenfalls unter Hilfe eines Sachverständigen – gewonnen werden.

5) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei es, wenn als betriebswirtschaftliche Rechtfertigungsgründe für die Verteuerung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif das hierfür angeführte Auslastungsrisiko und das höhere Forderungs- und Mietausfallrisiko nicht berücksichtigt werde.

Vor allem die Billigung der Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels, die der BGH schon in der Entscheidung vom 11.3.2006 gegen alle Angriffe gebilligt hatte (vgl. BGH zfs 2008, 383), und die Beschränkung des Kalkualtionsvergleichs auf verteuernde Faktoren dürften den ansonsten übertriebenen Aufklärungsaufwand bei der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs beschränken. Leider wird nicht mitgeteilt, welche Rechtfertigungsgründe der Sachverständige als Verteuerungsgründe des geforderten Unfallersatztarifs gesehen hat, hatte er doch die oft angeführten Faktoren des behaupteten höheren Auslastungsrisikos und des höhereren Ausfallrisikos verneint.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt am Main

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