Gegen den Betroffenen erging wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeldbescheid über 185,00 EUR mit einmonatigem Fahrverbot. Auf den Einspruch des Betroffenen hin erkannte das AG auf die identischen Rechtsfolgen. Am 2.12.2021 ging die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bei dem Amtsgericht ein. Unter dem 28.4.2022 vermerkte die Bußgeldrichterin, die Urteilsgründe hätten aufgrund einer Vielzahl von ermittlungsrichterlichen Tätigkeiten (Haftsachen), für die sie ebenfalls zuständig sei, nicht fristgerecht abgesetzt werden können, und verfügte die Zustellung des Protokollurteils ohne Gründe an den Verteidiger des Betroffenen und an die Staatsanwaltschaft. Das schriftliche Urteil ohne Gründe erreichte den Verteidiger am 21.6.2022. Mit Schriftsatz vom 18.7.2022 begründete dieser die Rechtsbeschwerde für den Betroffenen. Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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