1. Das LG hat angenommen, dass der Kl. gegen den Bekl. dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zustehe. Insbesondere könne der Bekl. sich im Ergebnis nicht auf die in den Kaskobedingungen der Kl. enthaltene Haftungsbeschränkung des berechtigten Fahrers berufen. Denn der Bekl. habe den Unfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke grob fahrlässig herbeigeführt mit der Folge, dass die Kl. gemäß Ziffer IV 2.a) der Kaskobedingungen berechtigt sei, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies führe im vorliegenden Fall zu einer vollumfänglichen Haftung des Bekl. Von einer Schuldunfähigkeit des Bekl. im Unfallzeitpunkt könne nicht ausgegangen werden, da der Bekl. abgesehen von der festgestellten BAK von 3,07-3,19 Promille nicht weiter zu seiner Schuldunfähigkeit vorgetragen bzw. Beweis angeboten habe. Außerdem habe er seiner sekundären Darlegungslast dazu nicht genügt, ob und welche Maßnahmen er getroffen gehabt habe, um zu verhindern, dass er eine Fahrt in alkoholisierten Zustand antrete oder fortsetze. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der ganz erheblichen Alkoholisierung, sei eine Kürzung der Haftungsfreistellung auf null angemessen.

2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Berufung stand. Der Kl. steht dem Grunde nach ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Voraussetzungen der im Leasingvertrag geregelten Haftungsfreistellung sind nicht erfüllt.

a. Die Kl. kann ihr Schadensersatzbegehren nicht auf § 7 Abs. 1 StVG stützen. Nach der Rspr des BGH haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs dem Eigentümer gegenüber nicht aus § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz eines Schadens am Kraftfahrzeug. Nach dem Schutzzweck der Norm ist unter der Sache im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst. Die verschärfte Haftung des Kraftfahrzeughalters bezweckt nur, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen. Damit wäre eine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber allein aufgrund dessen Eigentums nicht zu vereinbaren. Der Zweck der Gefährdungshaftung, andere Verkehrsteilnehmer vor von dem Kfz ausgehenden Gefahren zu schützen, kann hier nicht eingreifen; anders verhält es sich nur, wenn der Eigentümer durch das Kfz körperlich geschädigt wird (BGH, Urt. v. 7.12.2010 – VI ZR 288/09 juris Rn 9 ff. …). Damit haftet der Bekl., dem das Fahrzeug von seiner Arbeitgeberin (der Leasingnehmerin) zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen worden war, nicht als Halter gegenüber der Kl. als der Fahrzeugeigentümerin.

b. Vertragliche Ansprüche der Kl. wegen der Beschädigung des Fahrzeugs scheiden ebenfalls aus, da der Bekl. nicht Partei des Leasingvertrags war.

c. Die Kl. kann jedoch, wie das LG richtig angenommen hat, den Bekl. auf der Grundlage einer deliktischen (Verschuldens-)Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen:

(1) Der Bekl. hat als Fahrer des streitgegenständlichen Pkw im Unfallzeitpunkt das Eigentum der Kl. an dem Fahrzeug verletzt, indem er in stark alkoholisiertem Zustand und ohne Fremdeinwirkung in einer Kurve die Gewalt über das Fahrzeug verlor und infolgedessen mit einer Hauswand kollidierte.

(2) Einer deliktischen Haftung des Bekl. gegenüber der Kl. steht nicht entgegen, dass die Leasingnehmerin und Arbeitgeberin des Bekl. davon abgesehen hat, binnen der in dem Arbeitsvertrag in § 15 geregelten Ausschlussfristen Klage gegen den Bekl. auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall zu erheben. Auf den genauen Inhalt der zwischen dem Bekl. und seiner Arbeitgeberin getroffenen Vereinbarungen, der im vorliegenden Rechtsstreit nicht näher dargelegt worden ist, kommt es hierbei nicht streitentscheidend an. Denn selbst wenn – aus welchen Gründen auch immer – die Leasingnehmerin auf die Geltendmachung eigener Ansprüche gegenüber dem Bekl. verzichtet oder zumindest versäumt hätte, solche geltend zu machen, wirkt dies nicht zulasten der Kl. Dies hat das LG zutreffend erkannt und wird von dem Bekl. im Berufungsverfahren auch nicht angezweifelt.

(3) Ebenfalls unerheblich ist, ob für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen war. Der Bekl. ist für die pauschal in den Raum gestellte Behauptung, der Schaden der Kl. sei durch eine Vollkaskoversicherung bereits beglichen worden – was für die Frage der Aktivlegitimation der Kl. relevant sein könnte (§ 86 VVG) –, beweisfällig geblieben.

(4) Die Haftung des Bekl. nach § 823 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 827 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

(a) Gemäß § 827 Satz 1 BGB ist, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, für den Schaden nicht verantwortlich. Soweit das Verschuldensprinzip gilt, ist die Zurechnungsfähigkeit des Schädigers Haftungsvoraussetzung. Dadurch wird ein subjektives Korrektiv zum...

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