1. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Feststellungsantrag zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses kann nicht verneint werden, wenn dem konkreten, vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsanspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. (…). Maßgeblich ist, dass nach Eintritt des Versicherungsfalles die Grundlagen des Anspruches bereits gegeben sind. Dies ist der Fall, denn ein Versicherungsfall ist unstreitig eingetreten. Streitig ist, ob die Kl. die Ersatzbeschaffung binnen drei Jahren sichergestellt hat und damit Anspruch auf die Neuwertentschädigung erheben kann. Für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages kommt es indes nicht darauf an, ob die Kl. die Ersatzbeschaffung bereits sichergestellt hat. Bei der Frage nach der Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses ist nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 4.2.2020 – 4 U 1942/18 – juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.1.2019 – 12 U 129/18 – juris; andere Ansicht OLG Köln, Beschl. v. 12.3.2018 – 9 W 7/18 – juris).

2. Der Versicherungsfall ist unstreitig eingetreten, denn in dem Objekt kam es durch Brandstiftung in der Nacht zum 31.10.2015 zu einem Brandschaden. Ein Anspruch auf Neuwertentschädigung steht der Kl. aus der Inhaltsversicherung des Gebäudeversicherungsvertrages vom 21.3.2012 jedoch nicht zu (a). Sie hat lediglich in Höhe von 2.430 EUR einen Anspruch auf den Zeitwert (b). Sie hat zwar ihre Obliegenheit zur vollständigen Auskunftserteilung grob fahrlässig verletzt (c), jedoch ist dieser Leistungsanspruch nicht zu kürzen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Pflichtverstoß auf die Entschädigungspflicht ausgewirkt haben soll (d). Der Bekl. ist der Beweis dafür, dass die Kl. den Versicherungsfall nach § 81 VVG vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht gelungen (e). Eine relevante Gefahrerhöhung liegt ebenfalls nicht vor (f).

a) Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze zu. Denn sie hat die Neuanschaffung der zerstörten Gegenstände nicht binnen der Frist von drei Jahren sichergestellt. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag enthält eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel mit einer Ausschlussfrist nach Ablauf von drei Jahren.

Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach fruchtlosem Fristablauf kann in deren Anwendungsbereich der Anspruch auf die Neuwertentschädigung nicht mehr entstehen (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 93 Rn 11; OLG Schleswig zfs 2020, 217). Vorliegend datiert die Auftragsbestätigung für die Neuanschaffung von Computern auf den 4.1.2019 und liegt damit außerhalb der vom 31.10.2015 (Tag des Schadensfalles) bis zum 31.10.2018 laufenden Frist. Eine Sicherstellung der Neuanschaffung der Büromöbel innerhalb dieses Zeitraums ist unstreitig nicht erfolgt.

Die Berufung der Bekl. auf diese Ausschlussfrist stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung durch den Versicherer dar. Dies kann der Fall sein, wenn der VR sich über eine längere Zeit zu Unrecht seiner Leistungspflicht entzogen hat und erst dadurch erreicht wird, dass er sich seinen vertraglich übernommenen Pflichten bezüglich des Neuwertanteils nunmehr legal vollends entziehen könnte (…). So liegt der Fall hier indes nicht. Ein treuwidriges Verhalten der Bekl. ist nicht ersichtlich. Sie hat den Eintritt des Versicherungsfalles nicht in Abrede gestellt, vielmehr bereits unmittelbar nach Schadenseintritt einen Vorschuss in Höhe von 10.000,00 EUR auf die Inhaltsversicherung bezahlt. Es ist auch nicht dargetan, dass es der Klägerin wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre, innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes die Ersatzbeschaffung sicherzustellen, nachdem sich die Beklagte geweigert hat, weitere Zahlungen zu erbringen. Die Kl. hat in den drei Jahren nach dem Brandschadensereignis keine erkennbaren Aktivitäten zur Wiederbeschaffung der zerstörten Gegenstände entfaltet, obwohl ihr zumindest mit dem Vorschuss in Höhe von 10.000,00 EUR eine teilweise Wiederbeschaffung möglich und zumutbar gewesen wäre. Insoweit kann sich die Kl. auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die neu zu beschaffenden Gegenstände überhaupt nicht hätte unterbringen können, weil das Gebäude bis heute nicht saniert worden ist. Dies ist kein Umstand, den die Bekl. treuwidrig zu vertreten hätte.

b) Der Kl. steht danach gegen die Bekl. lediglich ein Anspruch auf Erstattung des Zeitwertschadens für die Möbel sowie die bereits im Jahr 2003 erworbene Computerausstattung zu, Ansprüche wegen des im Jahr 2010 geleasten Computerkabinetts hat sie indes nicht (aa). Von dem verbleibenden Zeitwert i.H. 12.930,00 EUR sind der Selbstbehalt von 500,00 EUR und die Vorauszahlung von 10.000,00 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein ...

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