Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 116/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.08.2017 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.07.2017 - 9 O 116/17 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.01.2018 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Außerdem ist eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.

Hinreichende Erfolgsaussicht besteht nur dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO, Rn. 19).

Der Klageantrag zu 1) gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Aufwand zur Wiedererrichtung des Gebäudes Istraße 461 in X auszugleichen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil er unzulässig ist. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.

Streitgegenstand einer Feststellungsklage kann nur der Streit über ein Rechtsverhältnis oder die Tatfrage der Echtheit einer Urkunde sein (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO, Rn. 2a). Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger, aaO, Rn. 3). Das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein (BGHZ 37, 137, 144). Unzulässig ist dagegen eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis (BGHZ 120, 239, 253 = NJW 93, 925, 928; BGH NJW-RR 2001, 957 = MDR 2001, 829).

Nach verständiger Würdigung begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Beklagte zukünftig verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Neuwertentschädigung i.S.v. Ziff. 5.1 i.V.m. Ziff. 4.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) zu zahlen. Nach den soeben genannten Maßstäben stellt dies kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO dar und eine Klage auf Feststellung ist deshalb unzulässig. Denn gem. Ziff. 5.3 AVB erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Es handelt sich um eine strenge Wiederherstellungsklausel, nach der die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht (OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2008 - I-9 U 55/08 -, Rn. 51, juris).

Die Sicherstellung festzustellen erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Dementsprechend bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen (BGH NJW-RR 2004, 753 ff.). Dem aber steht schon der Vortrag des Antragstellers entgegen, es werde wohlmöglich keine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Grundstück erteilt werden, da es im Außenbereich liegt. Soweit dies zutreffen sollte, ist es zwar gem. Ziff. 5.3 Abs. 2 AVB möglich, in Deutschland eine andere Stelle zur Wiederherstellung zu wählen. Aber auch der Anspruch auf Ersatz der Neuwertspitze für eine Wiederherstellung des Gebäudes an einer anderen Stelle entsteht grundsätzlich erst dann, wenn die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel vorliegen. Denn Ziff. 5.3 Abs. 2 AVB soll nur die Ortsgebundenheit der Wiederherstellung dahingehend auflockern, dass die Sicherstellung der Errichtung eines Gebäudes an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland genügt, wenn ein Wiederaufbau an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 8 Umfang der Entschädigung, Rn. 30). Das ändert aber nichts daran, dass dann die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel - dann für den...

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