Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Neuwertentschädigung in der Sachversicherung - wirtschaftlicher Totalschaden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Feststellungsklage muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Ein solches liegt auch dann vor, wenn die Verpflichtung des Sachversicherers zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hat.

2. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen ist, der in der Sachversicherung zur Neuwertentschädigung - statt der Entschädigung auf Reparaturkostenbasis - führen kann.

 

Normenkette

VVG §§ 88, 93; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 20.07.2018; Aktenzeichen 4 O 250/16)

 

Tenor

Zum Sachverhalt (redaktionelle Bearbeitung):

Die Parteien streiten um restliche Leistungsansprüche des Klägers aus einer Sachversicherung wegen des Brandschadens an einer Heuballenpresse.

Der klagende Landwirt unterhält bei der Beklagten eine sog. Agrarpolice, die eine Feuerversicherung umfasst. Versichert ist u.a. die landwirtschaftliche Betriebseinrichtung zum Neuwert. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden AVB enthalten u.a. folgende Bestimmungen:

"E 9.2 Versicherungswert der Betriebseinrichtung [...] ist

1. der Neuwert;

Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;

[...]

3. der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).

Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist. Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung.

[...]

E 12.2 Entschädigungsberechnung für Inhalt

1. Ersetzt werden

a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert dieser Sachen (E 9.2 bis E 9.5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;

b) bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß C 3 die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall etwa entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert dieser Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; [...]

c) Restwerte werden angerechnet.

2. In der Neuwertversicherung (E 9.1.1) erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um

a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; anstelle von Maschinen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art wiederbeschafft werden, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken dienen;

b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3. Der Zeitwertschaden bei zerstörten oder abhanden gekommenen Gegenständen wird aus dem Neuwertschaden abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung errechnet. Auf eine Kürzung des in den Wiederherstellungskosten enthaltenen Lohnkostenanteils wird dabei verzichtet."

Am 09.06.2014 erlitt die Heurundballenpresse des Klägers - Baujahr 1990 - während ihres Betriebs einen Brandschaden. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist zwischen den Parteien unstreitig. Ein im Rahmen der Leistungsprüfung von der Beklagten eingeholtes Gutachten zum erstattungsfähigen Schaden gelangte zu einem Neuwert der Rundballenpresse am Schadenstag von 29.000 EUR, einem Zeitwert von 12.760 EUR und einem erstattungsfähigen Instandsetzungsaufwand von 6.414,10 EUR. Letztgenannten Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger, der indes die Regulierung des Neuwerts begehrt.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden vom 09.06.2014 an der im Antrag näher bezeichneten Rundballenpresse auf Neuwertbasis zu regulieren. Er meint, an der Heuballenpresse sei Totalschaden eingetreten. Als Neuwert seien 32.773,11 EUR exkl. MWSt., als Zeitwert maximal 4.000 EUR inkl. MWSt. und als Instandsetzungskosten 10.000 EUR exkl. MWSt. anzusetzen. Die Schadensermittlung durch den Sachverständigen der Beklagten sei demgegenüber fehlerhaft. Das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, weil der Kläger vorleistungspflichtig und nur dann in der Lage sei, den Kaufpreis vorzufinanzieren, wenn sicher...

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