Aufgrund der zeitlich zahlreichen Änderungen der Schutzvorschriften in den jeweiligen Verordnungen der Bundesländer, die regelmäßig zeitlich beschränkt und deren Gültigkeit verlängert wurde, stellt sich die Frage, wie sich das auf die Bußgeldahndung auswirkt. Es handelt sich dabei um Zeitgesetze gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG. Hiernach gilt: Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Das zeitliche Meistbegünstigungsprinzip des § 4 Abs. 3 OWiG gilt hier nicht. Der Wegfall nach der Bewältigung der Krise oder die Änderung der CoronaSchVO ändert daher an der Bußgeldbewehrung begangener Zuwiderhandlungen nichts. Ein Zeitgesetz (im weiteren Sinne) liegt vor, wenn es Regelungen enthält, denen nach ihrem Zweck und erkennbaren Willen des Gesetzgebers, etwa wegen eines dynamischen, nicht voraussehbaren Prozesses, nur vorübergehende Bedeutung und insoweit vorbehaltene Neubewertung zukommen soll.[63]

[63] OLG Hamburg, COVuR 2021, 244; hier angenommen bei Kontaktbeschränkungen in Corona-SchutzVO; OLG Bremen, Beschl. v. 6.8.2021 – 1 SsRs 9/21, juris.

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