Vorrangig von praktischer Bedeutung für pandemiespezifische Ordnungswidrigkeiten ist die Bußgeldnorm des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. mit den landesrechtlichen Corona-Schutzverordnungen, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Seit Inkrafttreten der "Bundesnotbremse" am 23.4.2021 sind auch die neuen Bußgeldtatbestände in § 73 Abs. 1a Nrn. 11b bis 11m einschlägig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge