"… [8] 1. Im Ergebnis zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist die Auffassung des BG, dass ein Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 BGB) nicht in Betracht kommt. Dies liegt allerdings entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht daran, dass die Bekl. die Zahlungen des Prozessgegners auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ohne in Schuldnerverzug zu geraten, an R. überwiesen hat. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gilt (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn 3). Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt."

Dem Versicherungsnehmer R. stand mit der Klageerhebung ein bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu (vgl. BGH NJW 1992, 2575). Indem die Kl. auf die am Ende vom Prozessgegner zu tragenden Kosten des Rechtsstreits Zahlungen erbracht hat, hat sie R. i.S.d. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG einen "Schaden ersetzt". In diesem Umfang ist der Kostenerstattungsanspruch des R. gegen den unterlegenen Prozessgegner auf sie übergegangen. Damit stand der Kl. ein Anspruch gegen die Bekl. auf Auskehrung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen zu. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen eigenen Anspruch der Kl. aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 S. 2, 667 BGB) handelte, weil die Geltendmachung und Entgegennahme der Zahlungen auf die Prozesskosten durch die Bekl. im Hinblick auf den Forderungsübergang gem. § 86 VVG ein objektiv fremdes Geschäft war (so OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 696 […]) oder ob zu den gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Ansprüchen auch der vertragliche Anspruch des R. gegen die Bekl. auf Herausgabe der Prozesskostenzahlungen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB gehörte (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347 […]). Die nach beiden Begründungen bestehende Verpflichtung der Bekl., die Zahlungen des Prozessgegners an die Kl. weiterzuleiten, scheiterte, anders als das BG in anderem Zusammenhang meint, nicht daran, dass R. die Kl. nicht als Empfangsberechtigte bestimmt hatte; denn deren Empfangsberechtigung ergibt sich aus dem Gesetz und stand nicht zur Disposition ihres Versicherungsnehmers. Die Bekl., die aufgrund der seitens der Kl. erfolgten Zahlungen über das Bestehen der Rechtsschutzversicherung und den Forderungsübergang informiert war, konnte sich nicht gem. §§ 412, 407 Abs. 1 BGB durch die (versehentliche) Weiterleitung der Gelder an R. von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Kl. befreien.

[9] Ein Anspruch auf Verzinsung der Geldschuld der Bekl. gegenüber der Kl. unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nur deshalb nicht, weil die Bekl. mangels Mahnung seitens der Kl. in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von November 2012 bis August 2015 nicht in Verzug geraten ist. Dass die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB, unter denen eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, vorlagen, ist nicht festgestellt und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

[10] 2. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Kl. einen verzugs- und verschuldensunabhängigen Zinsanspruch gegen die Bekl. nicht aus § 668 BGB herleiten. Nach dieser Vorschrift, die gem. § 681 S. 2 BGB auch auf den hier in Betracht kommenden Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (s. dazu 1.) anwendbar ist, hat der Beauftragte (bzw. Geschäftsführer) das Geld, das er an den Auftraggeber (bzw. Geschäftsherrn) herauszugeben hat, aber stattdessen für sich verwendet, von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Mit der versehentlichen Weiterleitung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen an den Mandanten R. statt an die im Hinblick auf § 86 Abs. 1 S. 1 VVG berechtigte klagende Rechtsschutzversicherung hat die Bekl. das Geld indes nicht "für sich" verwendet. Soweit in der Literatur der Anwendungsbereich des § 668 BGB auf die Überlassung von Geld an Dritte erstreckt wird (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 668 Rn 5 […]), kann in einer solchen Überlassung die in dieser Norm vorausgesetzte Verwendung des Geldes durch den Beauftragten bzw. Geschäftsführer "für sich" nur dann gesehen werden, wenn er damit wie ein Berechtigter über das Geld verfügt (vgl. BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 668 Rn 2), wie dies beispielsweise bei einem Geschenk oder einer Darlehensgewährung an den Dritten der Fall wäre (vgl. zu diesen Beispielsfällen Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, Neubearb. 2017, § 668 Rn 6; zur notwendigen subjektiven Komponente einer Verwendung "für sich" vgl. auch BeckOGK-BGB/Riesenhuber, Stand 1.4.2019, § 668 Rn 9 ff.).

Vorliegend hat sich indes die Bekl. zu keinem Zeitpunkt die Stellung eines Berechtigten über das Geld angemaßt. Sie hat vielmehr die Zahlungen des Prozessgegners, die nach den Kostenfestsetzungsbeschlüss...

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