Eine weitere wesentliche Neuerung befindet sich in Abs. 2 der neuen Vorschrift. Weiterhin darf die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Abs. 1 genannten Höhe auch gegen einen anderen erfolgen, der nicht Täter ist, wenn er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat (Nr. 1). Völlig neu regelt der Gesetzgeber aber nun ergänzend, dass sich die Einziehung auch dann gegen den Dritten richten kann, wenn ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde (a.) oder übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt (b.). Diese Erweiterung der Einziehung beruht auf dem Urteil des BGH vom 19.10.1999 – 5 StR 336/99,[11] seine Rechtsprechung zur Vorschrift des § 73 StGB zum "Verschiebungsfall" wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Darüber hinaus ist neu, dass sich die Einziehung auch auf das Erlangte erstreckt, welches auf den Dritten als Erbe übergegangen ist (Nr. 3a) oder als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist (Nr. 3b). Nach bisherigem Recht hinderte der Tod des ursprünglich bereicherten Tatbeteiligten die Abschöpfung der Taterträge.[12] Die einschränkungslose Ausdehnung der Einziehung von Taterträgen bei Erben und Pflichtteilsberechtigten wurde im Gesetzgebungsverfahren teilweise als nicht nachvollziehbar kritisiert.[13] Für die Regelung im Ordnungswidrigkeitengesetz und die damit hauptsächlich betroffenen Vergehen im Straßenverkehr (Überladungen, Ladungsverstöße) dürfte die Erstreckung auf die Erbschaftsfälle jedoch vergleichsweise geringe praktische Bedeutung haben.

[11] NJW 2000, 297.
[12] RegE, S. 56.
[13] BRAK-Stellungnahme Nr. 15/2016 von Juni 2016 zum Referentenentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.

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