Der Kl. nimmt die Bekl. auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz in Anspruch. Er beantragte am 14.8.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Bekl. den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BG erhielt der Kl. im August 1998 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gem. § 5a VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 21.7.1994 (BGBl I S. 1630).

Aufgrund eines Änderungsantrages des Kl. wurde im Januar 2004 ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, den der Kl. nach den – von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen – Feststellungen des BG mit den Versicherungsbedingungen, einer Verbraucherinformation und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung erhielt.

Der Kl. zahlte von September 1998 bis März 2004 Prämien i.H.v. insgesamt 17.128,55 EUR. Nachdem er den Vertrag im März 2004 gekündigt hatte, kehrte ihm die Bekl. den Rückkaufswert i.H.v. 12.481,57 EUR aus. Mit Schreiben v. 8.3.2011 erklärte der Kl. gegenüber der Bekl. "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".

Mit der Klage begehrt der Kl. die Differenz zwischen gezahlten Prämien und ausgekehrtem Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe einer 7 %-igen Verzinsung der Prämien.

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