Der Entscheidung des AG ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie bedarf jedoch einiger Anmerkungen.

I. Fälligkeit

An zwei Stellen der Urteilsgründe führt das AG aus, die anwaltliche Vergütung sei nicht fällig. Dies ist unrichtig. Die Fälligkeit der Anwaltsvergütung richtet sich nach § 8 Abs. 1 RVG, der die Fälligkeitstatbestände im Einzelnen aufführt. Vorliegend war die Anwaltsvergütung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG deshalb fällig, weil der Auftrag des Kl. erledigt war und wohl auch die Angelegenheit beendet war.

II. Einforderbarkeit

Die Klage des Rechtsanwalts hatte hier deshalb keinen Erfolg, weil die – fällige – Anwaltsvergütung nicht einforderbar war (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG). Die den Bekl. erteilte Berechnung v. 24.10.2013 hat nämlich nicht den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 RVG genügt, was gerade bei einer Auftraggebermehrheit in der Praxis vielfach nicht beachtet wird.

Sind nämlich mehrere Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts, müssen diese auch einzeln in der Kostenberechnung aufgeführt werden. Ob dies hier der Fall war, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen. Eine Gesamtrechnung an alle Auftraggeber gemeinsam kann ausnahmsweise dann genügen, wenn die Anwaltsvergütung von den Auftraggebern aus einem gemeinsamen Vermögen beglichen wird. Dies kann etwa bei einer GbR, einer Erbengemeinschaft oder bei Eheleuten angenommen werden (s. hierzu N. Schneider, RVGreport 2012, 322, 323). Ob ein solcher Fall hier vorgelegen hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht hinreichend entnehmen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass es sich bei den Bekl. um Eheleute gehandelt hat.

Unabhängig hiervon hätte in der Berechnung angegeben werden müssen, in Höhe welchen Anteils an der Gesamtvergütung jeder der beiden Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 S. 1 RVG haftet (s. N. Schneider a.a.O.). Der Rechtsanwalt hätte deshalb – ggf. jedem der beiden Beklagen getrennt – zunächst eine Berechnung über die ihm für die Vertretung beider Bekl. insgesamt angefallenen Vergütung – wohl eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG – erteilen müssen. Sodann hätte er jedem der beiden Bekl. die Gebühr nebst Auslagen in Rechnung stellen müssen, die jeder von ihnen geschuldet hätte, wenn er alleiniger Auftraggeber gewesen wäre. Daran fehlte es nach den Feststellungen des AG Kerpen. Der klagende Rechtsanwalt ist allerdings nicht gehindert, diesen Mangel durch Erteilung einer den vorstehenden Erfordernissen genügenden neuen Vergütungsberechnung zu beheben und notfalls seine Vergütung ein zweites Mal einzuklagen. Die Kosten des – ersten – verlorenen Prozesses muss der Rechtsanwalt dann als "Lehrgeld" verbuchen.

III. Fehlender Hinweis über Abrechnung nach dem Gegenstandswert

Da sich die eingeklagte Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert berechnet hat, wäre der Rechtsanwalt verpflichtet gewesen, vor Erteilung des Mandats seine – künftigen – Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich seine Gebühr(-en) nach dem Gegenstandswert berechnet/berechnen (§ 49b Abs. 5 BRAO). Zutreffend verweist das AG Kerpen darauf, dass die Verletzung dieser vorvertraglichen Hinweispflicht nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts führt. Der Mandant kann dem Vergütungsanspruch lediglich Schadensersatzansprüche entgegenhalten. Die Beweislast dafür, dass der Anwalt seiner Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist, trifft den Mandanten (s. BGH RVGreport 2008, 37 (Hansens) = AGS 2008, 9 mit Anm. Schons). Die Verletzung der Hinweispflicht führt zu einer Schadensersatzverpflichtung des Rechtsanwalts (BGH RVGreport 2007, 316 (Hansens) = AGS 2007, 386 = zfs 2007, 466 mit Anm. Hansens; Hansens, RVGreport 2004, 182, 183 und 443, 448). Dieser Schaden muss von dem Mandanten hinreichend dargetan und im Streitfall bewiesen werden (BGH a.a.O.). So hätten hier die Bekl. beispielsweise vortragen können, in Kenntnis der Abrechnung der Anwaltsvergütung nach dem Gegenstandswert hätten sie den Anwalt nach der konkreten Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung gefragt und dann entschieden, den Anwalt nicht zu beauftragen. Da es sich um eine vorvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts handelt, ist diesem bis zur Erteilung des Hinweises auch noch kein Vergütungsanspruch gegen den (künftigen) Mandanten entstanden.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 10/2014, S. 588 - 590

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