Die Kl. macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Verletzung der Räum- und Streupflicht im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, den sie am 20.12.2010 gegen 17.30 Uhr in einem Innenstadtbereich erlitten hat. Die Kl. hat behauptet, im Kreuzungsbereich einer Straße in der Fußgängerzone aufgrund einer Glättebildung gestürzt zu sein. Die Bekl. habe den am Vortag gefallenen Schnee weder geräumt noch Salz oder abstumpfende Mittel gestreut, sodass es in dem Kreuzungsbereich äußerst glatt gewesen sei. In der gesamten Fußgängerzone habe bis zu drei bis vier cm Schneematsch gelegen. Obwohl sie äußerste Vorsicht habe walten lassen und winterfestes Schuhwerk getragen habe, habe sie den Sturz, bei dem sie einen komplizierten Trümmerbruch im oberen Sprunggelenk-Bereich erlitten habe, nicht verhindern können. Die Bekl., die behauptet hat, im Kreuzungsbereich sei zweimal täglich geräumt worden, hat sich hilfsweise zu Eigen gemacht, dass Schneematsch vorhanden gewesen sei, und hieraus abgeleitet, dass der Kl. ein Mitverschulden zur Last zu legen sei.

Das LG hat die Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Haushaltsführungsschadens, der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz sämtlichen aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens abgewiesen. Das BG hat nach erneuter Beweisaufnahme die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Das BG hat eine Amtspflichtverletzung der Bekl. wegen unzureichender Erfüllung der Räum- und Streupflicht angenommen, für die ein Anscheinsbeweis aufgrund des Sturzes der Kl. spreche. Das BG ging jedoch davon aus, dass die Kl. die weit überwiegende Verantwortlichkeit für den erlittenen Unfall getragen habe. Sie habe sich trotz erkannter Gefahrenlage in den Innenstadtbereich begeben, sodass bei der Haftungsabwägung der etwaige Verursachungsanteil der Bekl. an dem Eintritt des Unfalls in den Hintergrund trete, vor allem auch deshalb, weil die Pflichtwidrigkeit der Bekl. nur in einem Unterlassender Räum- und Streuarbeiten bestanden habe. Der Schwerpunkt der Mitverursachung des Unfalls habe darin gelegen, dass die Kl. nach erkannter Glättegefahr gleichwohl nicht von ihrem Vorhaben Abstand genommen habe, den Bereich der Fußgängerzone zu betreten.

Die vom BG zugelassene Revision der Kl. führte zur Abänderung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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