Zutreffend hat auch das OLG Stuttgart den Zurechnungszusammenhang verneint. Die Geschädigte hatte sich in einer Apotheke nahe der Unfallstelle ruckartig umgedreht, nachdem sie von einer Kundin erfahren hatte, dass jemand gegen ihr geparktes Fahrzeug gefahren war. Die aufgrund der ruckartigen Bewegung erlittenen Bandscheibenvorfälle sind nach der Bewertung des Oberlandesgerichts nicht vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst, weil die Gefahr nicht über das hinaus gegangen sei, was im täglichen Leben ohnehin hingenommen werden müsse.[37] Der Schaden habe in gleicher Weise bei jeder beliebigen Konfrontation mit einem überraschenden Ereignis eintreten können. Diese Begründung ist zwar deswegen verfehlt, weil es – wie auch in dem Glatteisfall des BGH – nicht darauf ankommt, ob der Schaden sich auch im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos verwirklichen könnte;[38] gleichwohl dürfte es vertretbar sein, den Sachverhalt anders zu beurteilen als den Glatteissturz an der Unfallstelle, weil es wertungsmäßig nicht mehr die Gefahren des Kraftfahrzeugs sind, die sich ausgewirkt haben. Der Fall zeigt aber auch wieder, dass die Bestimmung der Grenzen des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs schwierig ist und im Einzelfall nur geringe Wertungsunterschiede den Ausschlag geben können.

[37] OLG Stuttgart 7.8.2012, SP 2013, 9.
[38] Vgl. nochmals BGH 25.10.1994, NZV 1995, 19 Rn 21.

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