“Das LG hat dem Kl. 124,98 EUR zuviel zugesprochen. Im Übrigen hat es der Klage zu Recht stattgegeben. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kl. nicht zu.

1. Das LG hat zutreffend erkannt, dass die Bekl. dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG als Gesamtschuldner für die materiellen und immateriellen Schäden des Kl. haften.

a) Der Bekl. Ziff. 1 hat den Unfall des Kl. schuldhaft verursacht, indem er – entgegen §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 S. 1 StVO und § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 7 StVO a.F. – mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Spur wechselte und den seitlichen Abstand zu dem dort fahrenden VW Golf des Kl. auf 30 cm verringerte, um den vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Opel Astra zu überholen. Das stellen die Bekl. mit ihrer Berufung nicht in Frage. Sie berufen sich auch nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 StVG, den das LG zu Recht verneint hat.

b) Entgegen der Auffassung der Bekl. ist ihre Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kl. sich bewusst auf das Beschleunigungsrennen und die damit verbundenen Gefahren eingelassen hat.

Eine bewusste Selbstgefährdung kann grds. nicht als rechtfertigende Einwilligung in die als möglich vorgestellte Rechtsgutsverletzung aufgefasst werden. Das sog. “Handeln auf eigene Gefahr' ist darum i.d.R. nur als Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (grundlegend BGH NJW 1963, 655, 656 ff.). Ein vollständiger Haftungsausschluss kann sich aber aus dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB ergeben (BGH, a.a.O., 657; vgl. auch NJW 1986, 1865, 1866; NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674; VersR 2006, 416). Das ist insb. für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538). Hier verstößt der geschädigte Wettbewerber gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn er einen anderen Wettbewerber wegen eines Schadens in Anspruch nimmt, den dieser ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat. Denn die Teilnehmer eines solchen Wettbewerbs nehmen dessen Risiken nicht nur bewusst in Kauf, sie sind auch alle in gleicher Weise von ihnen betroffen, so dass es weitgehend vom Zufall abhängt, ob sie durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommen oder anderen selbst einen Schaden zufügen.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken VersR 1992, 248). Sie werden von der Rspr. auch auf vergleichbare Aktivitäten im privaten Bereich wie das Fahrrad- oder Motorradfahren im Pulk (OLG Zweibrücken VersR 1994, 1366; OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 1251; OLG Brandenburg NJW-RR 2008, 340) oder im Gelände (OLG Celle VersR 1980, 874 ff.) erstreckt. Ob sie auch für verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr (§ 29 Abs. 1 StVO) anwendbar sind (so OLG Hamm NZV 1997, 515; LG Duisburg NJW-RR 2005, 105, 106; zustimmend etwa König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO Rn 7 und Wessel, VersR 2011, 569, 576), ist allerdings umstritten (ablehnend etwa MüKo-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn 553 sowie – für verbotene Gefährdungen im Allgemeinen – OLG Hamm NJW 1997, 949, 950 und OLG Köln NJW-RR 1993, 1498, 1499) und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Ein Haftungsausschluss kommt aber auch bei derartigen Rennen allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Teilnehmer zumindest konkludent auf bestimmte, für alle Teilnehmer verbindliche Regeln geeinigt haben (vgl. OLG Hamm NZV 1997, 515 und LG Duisburg NJW-RR 2005, 105, 106, aber auch OLG Zweibrücken, OLG Stuttgart, OLG Brandenburg und OLG Celle, jeweils a.a.O.). Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der – bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen – Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insb. durch das Verbot sog. “Fouls' auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und – für Autorennen – NJW 2003, 2018, 2019).

Solche Regeln haben die Parteien jedenfalls nicht ausdrücklich vereinbart. Ob sie sich stillschweigend bestimmten Regeln unterworfen haben und ob dies die Anwendung der dargestellten Grundsätze rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn diese Grundsätze auf das spontan verabredete Beschleunigungsrennen am 30.3.2007 anwendba...

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