Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Er wurde am 12.11.2008 um 22.50 Uhr als Führer eines Kfz polizeilich kontrolliert. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion H. vom 2.12.2008 wurden bei dem Antragsteller an dem bezeichneten Abend fahreignungsrelevante Auffälligkeiten festgestellt. Die daraufhin entnommene Blutprobe erbrachte nach Untersuchung der Medizinischen Hochschule B. – Institut für Rechtsmedizin – positive Befunde für Cocain-Metabolite. Die Bestätigungsanalyse des Instituts ergab eine Konzentration von 31,4 ng/ml Benzoylecgonin, von weniger als 5,0 ng/ml Ecgoninmethylester (qualitativ nachgewiesen) und von weniger als 5,0 ng/ml Cocain (nicht nachgewiesen) im Serum. Mit Bescheid vom 20.2.2009 entzog die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers daraufhin dessen Fahrerlaubnis, weil dieser sich durch den Konsum einer sog. harten Droge als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

Den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat das VG Hannover mit Beschl. v. 5.6.2009 – 5 B 1914/09 – abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen und sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen habe. Das sei der Fall, wenn ein Mangel u.a. nach Anlage 4 zur FeV vorliege, der im Regelfall bei der Einnahme von Betäubungsmitteln bestehe. Diese Voraussetzungen seien nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen hier gegeben. Der Antragsteller habe den einmaligen Konsum von Cocain auch eingeräumt. Bereits ein solcher einmaliger Konsum "harter" Drogen schließe nach ständiger obergerichtlicher Rspr. im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Dass der durch die Blutprobe festgestellte Benzoylecgoninwert von 31,4 ng/ml weit unter dem von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten Kommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 75 ng/ml liege, sei ohne Bedeutung. Ab diesem Grenzwert sei sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit, zu rechnen. Für die Bestimmung der Fahreignung komme es aber nicht darauf an, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter Wirkung einer "harten" Droge geführt habe. Atypische Umstände, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Fahrerlaubnisinhaber trotz des Drogenkonsums (wieder) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, seien nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt worden. Stehe die Nichteignung des Antragstellers nach allem fest, habe die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis ohne Anforderung eines Gutachtens entziehen können.

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