Nach der ständigen Rspr. des Senats, die im Einklang mit der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rspr. steht, schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen – wie Cocain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum – des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.8.2009 – 12 ME 156/09

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