“ … II. … . Die Rechtsbeschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Betroffene einen Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem geltend macht und sich dabei auf folgenden tatsächlichen Ablauf beruft: Der Betroffene befuhr am 25. November 2007 in H in alkoholisiertem Zustand u.a. den H. Weg. Er wurde gegen 7.05 angehalten und von den Polizeibeamten auf alkoholische Beeinflussung kontrolliert. Da ein Atemalkoholtest positiv verlief, wurde der Betroffene aufgefordert, mit zur Polizeiwache zu kommen. Er kam dieser Aufforderung nach. Sein Pkw blieb verschlossen am Anhalteort zurück. Auf der Polizeiwache wurde gegen 7.30 Uhr ordnungsgemäß eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Danach wurde der Betroffene entlassen, dabei jedoch darauf hingewiesen, dass er wenigstens 3 – 4 Stunden keinen Pkw führen dürfe. Der Betroffene bestellte sich ein Taxi, ließ sich zum Anhalteort bringen und fuhr von dort mit seinem Pkw in Richtung seines Heimatortes. Auf dieser Fahrt geriet er gegen 8.10 Uhr in eine Geschwindigkeitskontrolle, bei der festgestellt wurde, dass er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten hatte. Deswegen wurde gegen ihn durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Märkischen Kreis ein Geldbuße von 100 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene meint, bei dieser Fahrt handele es sich noch um dieselbe Tat, so dass die Trunkenheitsfahrt nicht mehr gesondert verfolgt werden dürfe (§§ 19, 84 OWiG)."

Diese Auffassung trifft – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – nicht zu. § 24a StVG ist – ebenso wie die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB – Dauerdelikt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 73, 470 [= zfs 1987, 287]; Janker in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 24a Rn 12). Das bedeutet, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit – ebenso wie eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB – mit dem Antritt der Fahrt im alkoholisierten Zustand nach dem Genuss der Rauschmittel beginnt und (erst) dann endet, wenn die Fahrt endgültig beendet ist. Wann dies der Fall ist, wird in Rspr. und Literatur für § 316 StGB nicht ganz einheitlich beantwortet. Das gilt vor allem für die Frage, ob es sich, wenn der Täter die Fahrt unterbrochen hat, ggf. um zwei Trunkenheitsfahrten oder nur um eine handelt. Insoweit wird angenommen (vgl. die Zusammenstellung bei Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., 2008, Teil 6 Rn 82 f.), dass lediglich kurzfristige Fahrtunterbrechungen, etwa zum Tanken, zum Zigarettenholen oder zum Aufsuchen einer Toilette die Dauerstraftat nicht unterbrechen (BayObLG DAR 1982, 250 bei Rüth, NStZ 1987, 114; Berz/Burmann/Hentschel, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 14 D, § 316 StGB Rn 2). Das soll jedenfalls dann gelten, wenn der Täter von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu Ende zu führen, und zwar auch dann, wenn der Täter sein Fahrzeug während der Fahrtunterbrechung verlässt (AG Lüdinghausen NZV 2007, 166 = VRR 2007, 356 = VA 2007, 166). Nach Ansicht eines Teils der Rspr. soll die Dauerstraftat sogar auch bei längeren Fahrtunterbrechungen, z.B. zu einem Gaststättenbesuch, nicht unterbrochen werden (vgl. z.B. für mehr als zwei Stunden BayObLG NStZ 1987, 114 bei Janiszewski; Berz/Burmann/Hentschel, a.a.O.; s. aber auch OLG Köln, NStZ 1988, 568 = VRS 75, 336 [= zfs 1989, 35], das bei § 24a StVG eine Begehung von zwei Taten im prozessualen Sinn bereits bei einer Fahrtunterbrechung von einer Stunde angenommen hat).

Die Frage kann jedoch vorliegend dahinstehen. Die obergerichtliche Rspr. geht nämlich davon aus, dass die Dauerstraftat des § 316 StGB jedenfalls dann beendet ist, wenn der Fahrer nach einem Unfall die Unfallstelle unter den Voraussetzungen der Unfallflucht des § 142 StGB verlässt (BGHSt 21, 203 = NJW 1967, 942; Berz/Burmann/Hentschel, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 14 D, § 316 StGB Rn 3; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 316 Rn 56). Begründet wird dies damit, dass der derjenige, der nach einem Verkehrsunfall entgegen der sich aus § 142 StGB ergebenden gesetzlichen Verpflichtung trotzdem weiterfährt, nun einen neuen Fahrentschluss fasst. Die vor diesem Entschluss liegende Dauerstraftat sei damit – anders, als wenn jemand aus Verkehrsgründen oder freiwillig, d.h. ohne dass dies rechtlich geboten wäre, anhält, – beendet. Es bestehen dann also zwei selbständige Vergehen der Trunkenheitsfahrt nebeneinander. Diese Argumentation ist auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anzuwenden. Der Betroffene hat, als er nach der Alkoholkontrolle zu seinem Pkw zurückgekehrt ist und sich mit diesem dann auf den Heimweg begeben hat, einen neuen Tatentschluss gefasst. Die Alkoholkontrolle bildete eine Zäsur, die die Dauerstraftat "Trunkenheitsfahrt" beendete. Er wusste auf Grund der Belehrung durch die Polizeibeamten zudem, dass er einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr nicht führen durfte. Bei der danach liegenden Fahrt handelte es sich demgemäß um eine neue Tat. Etwas anderes folgt entgegen der A...

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