Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm bei Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG die Tagessatzhöhe und die Dauer der Sperrfrist verändert.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte am Tattag zwischen 1.00 Uhr und 3.00 Uhr mit einem Pkw auf einer Kreisstraße, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Der Angeklagte kam nach ca. 3 bis 4 km Fahrt nach links von der Fahrbahn ab und fuhr ca. 15 m gegen einen Straßengraben. Der Pkw stand sodann quer zur Fahrbahn, wobei das Fahrzeugheck im Straßengraben stand und die Frontseite in die Fahrbahn ragte. Der Angeklagte wurde um 3.15 Uhr von einer Polizeistreife schlafend auf dem Fahrersitz angetroffen, sein Beifahrer schlief ebenfalls. Eine dem Angeklagten am 10.8.2007 um 3.51 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ im Mittelwert.

Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Ausspruches über die Rechtsfolgen Erfolg.

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