Mit Urt. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74[8] hatte der BGH über den Fall einer 14-Jährigen zu entscheiden, die mit ihrer Mutter in einen Selbstbedienungsladen einkaufen wollte und dabei auf einem Salatblatt ausgerutscht war, das dort auf dem Boden lag. Die Klägerin nahm den Ladeninhaber wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Seine Grundlage hatte der Fall in der Überlegung, ob der Inhaber des Geschäftes zur Haftung herangezogen werden kann, ohne sich für seinen Angestellten als Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) exkulpieren zu können. Der BGH entwickelte im Urt. v. 28.1.1976 die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für den Dritten und sah den Angestellten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) an.

[8] BGH, Urt. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74, NJW 1976, 712.

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