1. Bei der in § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs handelt es sich voraussichtlich um eine in § 28a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehene zulässige besondere niederschwellige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

2. § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist rechtskonform dahin auslegen, dass die Maske für den eng begrenzten Zeitraum einer notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken abgenommen werden darf.

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.6.2022 – 14 MN 259/22

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