Verfahrensgang

AG Paderborn (Aktenzeichen 74 OWi 71/21)

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Verurteilung des Betroffenen wegen eines am 06.01.2021 begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW und wegen der am 07.01.2021 und 08.01.2021 begangenen vorsätzlichen Verstöße gegen §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW zugelassen und die Sache insgesamt dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.

    - Entscheidung des mitunterzeichnenden Richters (..) als Einzelrichter -

  2. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO v. 30.11.2020 in der vom 31.12.2020 - 10.01.2021 geltenden Fassung i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Nr. 24, 32, 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG v. 20.07.2000 in der derzeit geltenden Fassung zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro und wegen vorsätzlichen Verstoßes in 3 Fällen gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO v. 30.11.2020 in der vom 31.12.2020 - 10.01.2021 geltenden Fassung i. V. m. §§ 73 Abs. 1 Nr. 24, 32, 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG v. 20.07.2000 in der derzeit geltenden Fassung zu Geldbußen in Höhe von jeweils 100,00 Euro, 200,00 Euro und 600,00 Euro, im letzten Fall in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 3 der CoronaSchVO v. 30.11.2020 in der vom 31.12.2020 - 10.01.2021 geltenden Fassung i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 6, 32, 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG v. 20.07.2000 in der derzeit geltenden Fassung verurteilt".

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

"Bei durch Beschäftigte des Ordnungsamtes Z durchgeführten Kontrollen am 06.01.2021 um 10.50 Uhr, am 07.01.2021 um 10.20 Uhr, am 08.01.2021 um 10.35 Uhr und am 09.01.2021 um 12.30 Uhr im Betrieb des Betroffenen im Ystraße 00 in Z kam der Betroffene seiner Verpflichtung zum Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO nicht nach. Zumindest bei den Kontrollen am 07.01.2021, 08.01.2021 und 09.01.2021 war dem Betroffenen bewusst, dass er den Vorschriften der CoronaSchVO des Landes NRW in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung zuwider handelte.

Zudem hielt der Angeklagte bei der Kontrolle am 09.01.2021 um 12.30 Uhr die in § 4 Abs. 1 CoronaSchVO geregelten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen in seinem Betrieb nicht ein, obwohl deren Einhaltung durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar eingeordnet worden war. Bei Anwendung von ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte der Betroffene die Verstöße gegen die Maskenpflicht am 06.01.2021 und gegen die Hygieneauflagen erkennen und vermeiden können."

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. mit der Rechtsbeschwerde. Er erhebt vornehmlich Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen der CoronaSchVO NW.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Verurteilung zu Geldbußen von 50 Euro, 100 Euro und 200 Euro wegen der Taten vom 06.01.2021, 07.01.2021 und 08.01.2021 zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und die (zugelassene) Rechtsbeschwerde insgesamt als unbegründet mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften um § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG erweitert wird. Sie hält die einschlägigen Vorschriften der CoronaSchVO NW und die ihr zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß.

II.

Die Rechtsbeschwerde war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Fortbildung des Rechts (im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Ahndungsgrundlagen) sowie bzgl. der Verurteilung zu einer Geldbuße von 200 Euro bzgl. der Tat vom 08.01.2021 auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (hinsichtlich der notwendigen Feststellungen in einem Bußgeldurteil) gem. § 80 Abs. 1 und 2 OWiG zuzulassen und gem. § 80a Abs. 3 OWiG insgesamt zur Fortbildung des Rechts - bzgl. der Tat vom 08.01.2021 auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen.

Es handelt sich hierbei um eine Einzelrichterentscheidung des mitunterzeichnenden Richters (..).

III.

Die (hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten vom 06.01., 07.01. und 08.01.2021 zugelassene und auch im Übrigen) zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg und führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 3 OWiG).

1.

Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. Die Anforderungen an die Gründe eines ...

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